Sachverhalt:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Wiesmoor beschloss in seiner Sitzung am 28.01.2020 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB), den Bebauungsplan C 2 in einem 3. vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern. Der Geltungsbereich der Änderung  umfasst einen kleinen Bereich von ca. 0,58 ha beidseitig des Oleanderweges südöstlich der Dahlienstraße. Die jeweiligen Baugrenzen sollen hier von 5,00 m auf 3,00 m Abstand zur Grundstücksgrenze des Oleanderweges verlegt werden. Weitere Änderungen der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes C 2 und der 2. Vereinfachten Änderung sind nicht vorgesehen. Der Geltungsbereich ist der Anlage zur Vorlage zu entnehmen.

 

Da die Bebauungsplanänderung der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dient, wird die Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Abs. 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

Gemäß § 13 BauGB wurde neben den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange auch die betroffenen Öffentlichkeit (hier die Anlieger) beteiligt.

 

Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen in Form einer Betroffenheitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 29.04.2020 bis einschließlich 29.05.2020.

 

Durch die geplante Änderung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes–Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

 

24 Träger öffentlicher Belange und Sonstige wurden über die Auslegung informiert. 10 Stellungnahmen sind innerhalb der Frist eingegangen.

 

In der Sitzung wird diesbezüglich berichtet.

 

Von dritter Seite liegen ebenfalls fünf Stellungnahmen vor. Die Unterlagen wurden von keiner Person im Rathaus eingesehen.

Die Unterlagen der Beteiligung (Satzungsentwurf und Begründungsentwurf) sind aus der Anlage zur Vorlage ersichtlich.

 

Da keine Wortmeldungen vorliegen, lässt der Ratsvorsitzende über die Beschlussvorschläge abstimmen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Um hier das Planverfahren nunmehr voranzubringen, sind die nachstehenden Beschlüsse erforderlich:

 

a) Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 2 BauGB

 

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen gem. § 4 Abs. 2 BauGB aus dem Beteiligungsverfahren werden in der Sitzung durch die Verwaltung erläutert. Die entsprechenden Beschlussvorschläge sollten zum Beschluss erhoben werden. Die Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen mit den Beschlussvorschlägen ist dieser Vorlage beigefügt und wird Bestandteil der Niederschrift.


b) Beschlussfassung über die Anregungen seitens der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Beteiligten sowie von dritter Seite im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB

 

Die eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB seitens der Träger öffentlicher Belange und von sonstigen Beteiligten sowie von dritter Seite mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen aus der öffentlichen Auslegung in Form eine Betroffenheitsbeteiligung werden in der Sitzung von der Verwaltung ausführlich vorgetragen. Die entsprechenden Beschlussvorschläge sollten zum Beschluss erhoben werden. Die Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen mit den Beschlussvorschlägen ist dieser Vorlage beigefügt und wird Bestandteil der Niederschrift.

 

c) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB

 

Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl.I S.587) und des § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBL. S. 309), sollte der FA / VA / Rat der Stadt Wiesmoor den Bebauungsplan C 2  – 3. Vereinfachte Änderung Oleanderweg -, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den Hinweisen gem. § 10 BauGB als Satzung beschließen.

 

Zu a) Mit 27 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen werden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Zu b) Mit 26 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen werden die eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB seitens der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Beteiligten sowie von dritter Seite mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen beschlossen.

 

Zu c) Mit 26 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen fasst der Rat den Beschluss, über den Bebauungsplan Nr. C 2 als Satzung gem. § 10 BauGB zu beschließen.

 

 


Abstimmungsergebnis: