Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Das Amt für Regionale Landesentwicklung Weser-Ems in Oldenburg hat im Februar 2014 für das oben genannte Vorhaben das Raumordnungsverfahren (ROV) gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) und des § 9 ff. Nds. Raumordnungsgesetz (NROG) eingeleitet. Nach Durchführung des Raumordnungsverfahrens wurde dieses am 24.06.2015 abgeschlossen. Die entsprechenden Unterlagen wurden der Verwaltung am 30.06.2015 vorgelegt. Per Email am 02.07.2015 bzw. in ausgedruckter Form wurden die Unterlagen den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.

 

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens, also Tennet TSO GmbH in Bayreuth und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt nicht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus ist das Ergebnis des  Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkung des Vorhabens auf die Umwelt bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand treffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NROG wurde die landesplanerische Feststellung einen Monat lang zur allgemeinen Einsicht in der Stadt Wiesmoor ausgelegt. Die Unterlagen wurden von einer Person eingesehen.

 

Die Verwaltung wird die landesplanerische Feststellung in der Sitzung vorstellen.

 

Der Ausschussvorsitzende eröffnet diesen Tagesordnungspunkt und erteilt der Verwaltung das Wort.

 

Der Leiter der Fachbereiches 3, Herr J. Bohlen, erörtert die landesplanerische Festsetzung bezüglich des Vorhabens 380-kV-Freistromleitung Emden – Conneforde anhand der vorliegenden zeichnerischen Darstellungen über den Beamer. Das Planfeststellungsverfahren wird zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erfolgen. Die Verwaltung wird hierzu frühzeitig informieren, so Herr Bohlen.

 

Ausschussmitglied Schlösser erkundigt sich nach dem Unterschied zwischen Hoch- und Höchstspannung.

 

Herr J. Bohlen erklärt, dass es sich bei Leitungen mit einer Übertragung bis zu 110-kV um eine Hochspannungsleitung und ab 220-kV um eine Höchstspannungsleitung handelt.

 

Da keine weiteren Fragen erfolgen, schließt der Ausschussvorsitzende diesen TOP.

 


Abstimmungsergebnis: