Sitzung: 15.10.2015 Ausschuss für Wirtschaft, Fremdenverkehr, Planung und Bau
Beschluss: Zur Kenntnis genommen
Vorlage: IV/194/2015
Sachverhalt:
Das Amt für
Regionale Landesentwicklung Weser-Ems in Oldenburg hat im Februar 2014 für das
oben genannte Vorhaben das Raumordnungsverfahren (ROV) gemäß § 15 Raumordnungsgesetz
(ROG) und des § 9 ff. Nds. Raumordnungsgesetz (NROG) eingeleitet. Nach
Durchführung des Raumordnungsverfahrens wurde dieses am 24.06.2015
abgeschlossen. Die entsprechenden Unterlagen wurden der Verwaltung am
30.06.2015 vorgelegt. Per Email am 02.07.2015 bzw. in ausgedruckter Form wurden
die Unterlagen den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.
Das Ergebnis des
Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens, also Tennet TSO
GmbH in Bayreuth und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es
ersetzt nicht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen und
sonstige behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Darüber
hinaus ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
und die darin eingeschlossene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
raumbedeutsamen Auswirkung des Vorhabens auf die Umwelt bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten
Gegenstand treffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen
behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu
berücksichtigen.
Gemäß § 11 Abs. 3
NROG wurde die landesplanerische Feststellung einen Monat lang zur allgemeinen
Einsicht in der Stadt Wiesmoor ausgelegt. Die Unterlagen wurden von einer
Person eingesehen.
Die Verwaltung
wird die landesplanerische Feststellung in der Sitzung vorstellen.
Der
Ausschussvorsitzende eröffnet diesen Tagesordnungspunkt und erteilt der
Verwaltung das Wort.
Der Leiter der
Fachbereiches 3, Herr J. Bohlen, erörtert die landesplanerische Festsetzung
bezüglich des Vorhabens 380-kV-Freistromleitung Emden – Conneforde anhand der
vorliegenden zeichnerischen Darstellungen über den Beamer. Das
Planfeststellungsverfahren wird zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erfolgen.
Die Verwaltung wird hierzu frühzeitig informieren, so Herr Bohlen.
Ausschussmitglied
Schlösser erkundigt sich nach dem Unterschied zwischen Hoch- und
Höchstspannung.
Herr J. Bohlen
erklärt, dass es sich bei Leitungen mit einer Übertragung bis zu 110-kV um eine
Hochspannungsleitung und ab 220-kV um eine Höchstspannungsleitung handelt.
Da keine weiteren
Fragen erfolgen, schließt der Ausschussvorsitzende diesen TOP.
Abstimmungsergebnis: