Beschlussvorschlag:
Es wird nunmehr vorgeschlagen, die vorstehende Satzung zur Änderung der derzeit bestehenden Betriebssatzung zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung empfiehlt, die Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb "Baubetriebshof Wiesmoor" zu aktualisieren. Anlass
hierfür sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die wiederkehrenden
Bemerkungen in den Prüfungsberichten des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises
Aurich.
In dem Prüfungsbericht vom 09.08.2016 hinsichtlich des
Jahresabschlusses 2015 heißt es:
"Die
Betriebssatzung bedarf zur Anpassung an die Eigenbetriebsverordnung vom
27.01.2011 noch folgender Änderungen:
Die
Zuständigkeitsabgrenzung bezüglich der personalrechtlichen
Befugnisse/Entscheidungen zwischen Betriebsleitung und Betriebsausschuss ist
nicht eindeutig bestimmt (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 7 Buchstabe f) - s. auch
Vorjahresberichte
Die
Regelungen in § 11 Abs. 3 und 4 (Verwendung des Jahresergebnisses und die
Bekanntmachung des Jahresabschlusses) entsprechen nicht den Regelungen der §§
33 und 34 der EigBetrVO
Die
Sonderkasse ist entgegen der Bestimmungen in § 10 der Betriebssatzung nicht mit
der Stadtkasse verbunden. Auf den Kassenprüfungsbericht 2014 wird
verwiesen."
Infolgedessen wurde die Betriebssatzung überarbeitet und
entsprechend der Prüfungsbemerkungen an die gesetzlichen Bestimmungen
angepasst. Nachstehend ist sie in geänderter Fassung dargestellt:
Hinweis: Alle formellen Änderungen/Anpassungen gegenüber der
aktuell geltenden Betriebssatzung sind rot darstellt
Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb
"Baubetriebshof
Wiesmoor"
vom 19. Dezember 2005; Inkrafttreten: 31. Dezember 2005
1. Änderung vom 15.
Dezember 2008; Inkrafttreten: 20. Dezember 2008
2.
Änderung vom ;
Inkrafttreten:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand
des Eigenbetriebes
§ 2 Name des
Eigenbetriebes
§ 3 Stammkapital
§ 4 Organe
§ 5 Betriebsleitung
§ 6 Betriebsausschuss
§ 7 Stadtrat
§ 8 Bürgermeister
§ 9 Vertretung
des Baubetriebshofes
§ 10 Wirtschaftsjahr,
Wirtschafts- und Finanzplan, Kassenführung
§ 11 Jahresabschluss
§ 12 Prüfung
des Jahresabschlusses
§ 13
Sprachgebrauch
§ 14 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 10 und 140 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds.
GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434), hat der Rat
der Stadt Wiesmoor in seiner Sitzung vom (Datum) folgende Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Gegenstand des
Eigenbetriebes ist die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Verkehrssicherung von
Straßen, Brücken, Plätzen und Friedhöfen, die Unterhaltung von Gebäuden und
Liegenschaften, Schulen, Sport- und Freizeitanlagen und des Landschaftsparks,
die Erbringung von Bestattungsleistungen, der Winterdienst sowie der zentrale
Hausmeisterservice. Hinzu kommen als nachweispflichtige Aufgaben die
Straßenkontrolle, die Baumkontrolle sowie die Planung, Unterhaltung und
Kontrolle der Spielplätze und die Erbringung von Planungs- und
Ingenieurleistungen gegenüber der Stadt Wiesmoor
und deren Gesellschaften.
(2) Das den verbundenen
Einrichtungen dienende Vermögen wird als Sondervermögen verwaltet.
(3) Der Eigenbetrieb kann alle
seine Zwecke fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Geschäfte betreiben.
(4) Der Eigenbetrieb wird nicht
überwiegend mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
§ 2 Name
des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Baubetriebshof
Wiesmoor".
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 448.240,00 € (in
Worten: vierhundertachtundvierzigtausendzweihundertvierzig Euro).
§ 4 Organe
Organe des Baubetriebshofes sind die Betriebsleitung
(§ 5) und der Betriebsausschuss (§ 6).
§ 5 Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des
Eigenbetriebes werden ein Betriebsleiter und ein
Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.
(2)
Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die
Betriebsleitung (§ 140 Abs. 4 NKomVG). Zur laufenden Betriebsführung gehören
insbesondere
a) die Bewirtschaftung der im
Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen
Maßnahmen, die zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit notwendig
sind,
b)
der Einsatz des Personals,
c) die Anordnung von
Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der von der Stadt
Wiesmoor erteilten Aufträge,
d) die Beschaffung von Vorräten
im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,
e) die Vergabe von Aufträgen
für Erneuerungen und Neuanlagen im Rahmen des Vermögensplanes sowie sonstige
Geschäfte, wenn der Wert im Einzelfall 6.000,00 Euro nicht übersteigt,
f)
der Abschluss von Verträgen im Rahmen des Vermögensplanes, deren Wert
im Einzelfall 6.000,00 Euro nicht übersteigt,
g) die Aufstellung des
Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.
(3) Die
Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss gemäß § 3 Abs.
1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 EigBetrVO über alle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und über die Entwicklung der Erträge
und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes mindestens
halbjährlich Bericht zu erstatten.
(4) Der Betriebsleiter
bestimmt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 EigBetrVO die innere Organisation des
Eigenbetriebes.
(5)
Die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse obliegt dem
Bürgermeister (als Dienstvorgesetzter). Die Betriebsleitung hat bei
Personalentscheidungen ein Mitwirkungsrecht.
§ 6 Betriebsausschuss
(1) Der Rat der Stadt bildet nach § 140 NKomVG
i. V. m. § 3 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss
setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsausschusses
gem. § 74 Abs. 1 NKomVG zusammen. Der Bürgermeister ist Mitglied des Betriebsausschusses.
(2) Die Bildung des Betriebsausschusses und das Verfahren in diesem
Ausschuss hat gem. §§ 71 bis 73 NKomVG zu
erfolgen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(3) Im Falle der Änderung der
gesetzlich bestimmten Mitgliederzahl des Verwaltungsausschusses wird die Zahl
der Mitglieder des Betriebsausschusses
entsprechend geändert.
(4) Die nicht stimmberechtigten
bzw. die beratenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind berechtigt, an
den Sitzungen des Betriebsausschusses beratend
teilzunehmen.
(5) Der Betriebsausschuss
wählt in seiner ersten Sitzung nach der Bestellung sowie nach jeder personellen
Veränderung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Vertreter können der Bürgermeister und
dessen ehrenamtliche Vertreter sein.
(6) Der Betriebsleiter,
der Fachbereichsleiter 3, Planen, Bauen, Liegenschaften, Stadtentwicklung sowie
der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Weitere Mitarbeiter des
Eigenbetriebes und der Stadt können hinzugezogen
werden.
(7) Der Betriebsausschuss
beschließt über alle Betriebsangelegenheiten,
soweit nicht die Betriebsleitung, der Stadtrat oder der Bürgermeister zuständig ist,
insbesondere über
a) Ausgaben für einzelne
Vorhaben des Vermögensplanes, die 6.000,00 Euro übersteigen und über
außerplanmäßige Ausgaben des Vermögensplanes,
b) Verfügungen über Anlagevermögen
und Verpflichtungen hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als
6.000,00 Euro beträgt,
c) die Vergabe entsprechend den
Vorschriften der VOB und VOL,
d) die Einleitung des
Rechtsstreites (Aktivprozess),
e) die Stundung von Forderungen
für die Dauer von vier Jahren, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 6.000,00
Euro übersteigt, und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres, wenn der
Gegenstandswert im Einzelfall 12.000,00 Euro übersteigt (dies gilt entsprechend
für Verrentungen und Ratenzahlungen, da es sich um eine Unterart der Stundung
handelt),
f)
entfällt
g) den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über
die Verwendung des Ergebnisses zu entscheiden.
§ 7 Stadtrat
Dem Stadtrat bleiben alle
Angelegenheiten vorbehalten, für die er nach dem Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz und nach der Eigenbetriebsverordnung zuständig ist.
§
8 Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister
ist Dienstvorgesetzter der
Betriebsleitung und aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. Die Betriebsleitung
ist unmittelbare Dienstvorgesetzte im Rahmen der ihr vom Bürgermeister
ausdrücklich übertragenen Befugnisse und Vorgesetzte aller Bediensteten des
Eigenbetriebs.
(2)
entfällt.
(3) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die
Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben zu sichern
und Missstände zu beseitigen. Vor der Erteilung von Weisungen soll die Betriebsleitung gehört werden.
§ 9
Vertretung des Baubetriebshofes
(1) In den Angelegenheiten des
Baubetriebshofes, die der Entscheidung der Betriebsleitung
unterliegen, zeichnet der Betriebsleiter oder sein Vertreter unter Zusatz des Namens des
Baubetriebshofes. Im Übrigen vertritt der Bürgermeister den Baubetriebshof.
(2) Die Betriebsleitung
kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im
Einzelfall auf Bedienstete des Baubetriebshofes übertragen.
(3) Die Vertretungsberechtigten
sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Betriebsleiter im "Amtsblatt für den Landkreis
Aurich und für die Stadt Emden" bekannt gemacht.
§ 10
Wirtschaftsjahr, Wirtschafts- und Finanzplan, Kassenführung
(1) Wirtschaftsjahr des
Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt Wiesmoor.
(2) Der von der Betriebsleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist
rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach
Beratung im Betriebsausschuss dem Stadtrat zur Feststellung vorzulegen.
(3)
Die Betriebsleitung hat einen Finanzplan
aufzustellen und ihn zeitgleich mit dem Wirtschaftsplan über den Bürgermeister
dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Finanzplan
ist dem Stadtrat zur Kenntnis zuzuleiten.
(4) Für den
Eigenbetrieb wird eine selbstständige Sonderkasse eingerichtet, die nicht mit
der Stadtkasse verbunden ist. Die Sonderkasse des Eigenbetriebes erledigt die
Buchhaltung und nimmt die Kassengeschäfte - organisatorisch getrennt von der
Stadtkasse - für ihren Geschäftsbereich eigenverantwortlich wahr. Es gelten die
Vorschriften der NKomVG und der GemHKVO (§ 140 Abs. 5 NKomVG i. V. m. § 28 Ziffer 2 EigBetrVO). Gem. § 126 Abs. 2 NKomVG
werden für die Erledigung der Kassengeschäfte
ein Kassenleiter und ein stellvertretender Kassenleiter bestellt.
§ 11
Jahresabschluss
(1) Für den Schluss eines jeden
Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsübersicht), dem Anhang und einem
Lagebericht besteht.
(2) Der Betriebsleiter
hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von
drei Monaten (§ 26 EigBetrVO) nach Ende des
Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und dem Bürgermeister vorzulegen.
§ 12 Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus
§ 29 EigBetrVO.
(2) Mit der Jahresabschlussprüfung kann das Rechnungsprüfungsamt
des Landkreises Aurich oder - mit Einvernehmen des Rechnungsprüfungsamtes - ein
Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer beauftragt/bestellt werden.
(3) Der
Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes / Abschlussprüfers ist zusammen mit
der Stellungnahme der Betriebsleitung dem Bürgermeister zur Vorlage und
Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Wiesmoor vorzulegen.
(4) Der Rat beschließt
gem. § 33 EigBetrVO bis 30.09. des Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres über
den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Entlastung der Betriebsleitung und
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.
(5) Der Beschluss über
den Jahresabschluss, der Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung, der
Beschluss über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des
Jahresverlustes, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung
sowie die Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes sind ortsüblich bekannt zu
machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der
Lagebericht und die Erfolgsübersicht und der Lagebericht an sieben Tagen
öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf den Ort und die Zeit der
öffentlichen Auslegung hinzuweisen.
§
13 Sprachgebrauch
Soweit diese Satzung zur Bezeichnung von
Funktionsinhaberinnen oder -inhabern grammatisch Wörter männlichen Geschlechts
verwendet, erstreckt sich die Bedeutung dieser Wörter auch auf Frauen.
§
14 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
(Ende der
geänderten Satzung des Baubetriebshofes Wiesmoor.)
Ratsvorsitzender Jens Peter Grohn führt in die Thematik ein.
Er ergänzt zu § 6 Abs. 6, dass es dort korrekterweise heißen muss „nehmen an
den Sitzungen des Betriebsausschusses ohne Stimmrecht teil“.
Es wird sodann über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: