Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Es wird nunmehr vorgeschlagen, die vorstehende Satzung zur Änderung der derzeit bestehenden Betriebssatzung zu beschließen.


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Baubetriebshof Wiesmoor" zu aktualisieren. Anlass hierfür sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die wiederkehrenden Bemerkungen in den Prüfungsberichten des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Aurich.

 

In dem Prüfungsbericht vom 09.08.2016 hinsichtlich des Jahresabschlusses 2015 heißt es:

 

"Die Betriebssatzung bedarf zur Anpassung an die Eigenbetriebsverordnung vom 27.01.2011 noch folgender Änderungen:

 

Die Zuständigkeitsabgrenzung bezüglich der personalrechtlichen Befugnisse/Entscheidungen zwischen Betriebsleitung und Betriebsausschuss ist nicht eindeutig bestimmt (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 7 Buchstabe f) - s. auch Vorjahresberichte

 

Die Regelungen in § 11 Abs. 3 und 4 (Verwendung des Jahresergebnisses und die Bekanntmachung des Jahresabschlusses) entsprechen nicht den Regelungen der §§ 33 und 34 der EigBetrVO

 

Die Sonderkasse ist entgegen der Bestimmungen in § 10 der Betriebssatzung nicht mit der Stadtkasse verbunden. Auf den Kassenprüfungsbericht 2014 wird verwiesen."

 

Infolgedessen wurde die Betriebssatzung überarbeitet und entsprechend der Prüfungsbemerkungen an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst. Nachstehend ist sie in geänderter Fassung dargestellt:

 

 

Hinweis: Alle formellen Änderungen/Anpassungen gegenüber der aktuell geltenden Betriebssatzung sind rot darstellt

 

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb

"Baubetriebshof Wiesmoor"

 

vom 19. Dezember 2005; Inkrafttreten: 31. Dezember 2005

 

1.       Änderung vom 15. Dezember 2008; Inkrafttreten: 20. Dezember 2008

2.       Änderung vom                                 ; Inkrafttreten:

 

 

Inhaltsübersicht

                                                                                                                     

§ 1          Gegenstand des Eigenbetriebes                                                                                                   

§ 2          Name des Eigenbetriebes                                                                                                              

§ 3          Stammkapital                                                                                                                                                    

§ 4          Organe                                                                                                                                              

§ 5          Betriebsleitung                                                                                                                                

§ 6          Betriebsausschuss                                                                                                                                           

§ 7          Stadtrat                                                                                                                                              

§ 8          Bürgermeister                                                                                                                                                 

§ 9          Vertretung des Baubetriebshofes                                                                                                

§ 10        Wirtschaftsjahr, Wirtschafts- und Finanzplan, Kassenführung                                

§ 11        Jahresabschluss                                                                                                                               

§ 12        Prüfung des Jahresabschlusses                                                                                                     

§ 13        Sprachgebrauch                                                                                                                              

§ 14        Inkrafttreten                                                                                                                                                    

Aufgrund der §§ 10 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434), hat der Rat der Stadt Wiesmoor in seiner Sitzung vom (Datum) folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung beschlossen:

 

 

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

 

(1)     Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Verkehrssicherung von Straßen, Brücken, Plätzen und Friedhöfen, die Unterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften, Schulen, Sport- und Freizeitanlagen und des Landschaftsparks, die Erbringung von Bestattungsleistungen, der Winterdienst sowie der zentrale Hausmeisterservice. Hinzu kommen als nachweispflichtige Aufgaben die Straßenkontrolle, die Baumkontrolle sowie die Planung, Unterhaltung und Kontrolle der Spielplätze und die Erbringung von Planungs- und Ingenieurleistungen gegenüber der Stadt Wiesmoor und deren Gesellschaften.

 

(2)     Das den verbundenen Einrichtungen dienende Vermögen wird als Sondervermögen verwaltet.

 

(3)     Der Eigenbetrieb kann alle seine Zwecke fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Geschäfte betreiben.

 

(4)     Der Eigenbetrieb wird nicht überwiegend mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

 

 

§ 2 Name des Eigenbetriebes

 

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Baubetriebshof Wiesmoor".

 

 

§ 3 Stammkapital

 

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 448.240,00 € (in Worten: vierhundertachtundvierzigtausendzweihundertvierzig Euro).

 

 

§ 4 Organe

 

Organe des Baubetriebshofes sind die Betriebsleitung (§ 5) und der Betriebsausschuss (§ 6).

 

 

§ 5 Betriebsleitung

 

(1)     Zur Leitung des Eigenbetriebes werden ein Betriebsleiter und ein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

 

(2)     Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die Betriebsleitung (§ 140 Abs. 4 NKomVG). Zur laufenden Betriebsführung gehören insbesondere

 

a)       die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit notwendig sind,

 

b)      der Einsatz des Personals,

 

c)       die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der von der Stadt Wiesmoor erteilten Aufträge,

 

d)      die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

 

e)      die Vergabe von Aufträgen für Erneuerungen und Neuanlagen im Rahmen des Vermögensplanes sowie sonstige Geschäfte, wenn der Wert im Einzelfall 6.000,00 Euro nicht übersteigt,

 

f)        der Abschluss von Verträgen im Rahmen des Vermögensplanes, deren Wert im Einzelfall 6.000,00 Euro nicht übersteigt,

 

g)       die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.

 

(3)     Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 EigBetrVO über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.

 

(4)     Der Betriebsleiter bestimmt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 EigBetrVO die innere Organisation des Eigenbetriebes.

 

(5)     Die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse obliegt dem Bürgermeister (als Dienstvorgesetzter). Die Betriebsleitung hat bei Personalentscheidungen ein Mitwirkungsrecht.

 

 

§ 6 Betriebsausschuss

 

(1)     Der Rat der Stadt bildet nach § 140 NKomVG i. V. m. § 3 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gem. § 74 Abs. 1 NKomVG zusammen. Der Bürgermeister ist Mitglied des Betriebsausschusses.

 

(2)     Die Bildung des Betriebsausschusses und das Verfahren in diesem Ausschuss hat gem. §§ 71 bis 73 NKomVG zu erfolgen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

 

(3)     Im Falle der Änderung der gesetzlich bestimmten Mitgliederzahl des Verwaltungsausschusses wird die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses entsprechend geändert.

 

(4)     Die nicht stimmberechtigten bzw. die beratenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsausschusses beratend teilzunehmen.

 

(5)     Der Betriebsausschuss wählt in seiner ersten Sitzung nach der Bestellung sowie nach jeder personellen Veränderung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Vertreter können der Bürgermeister und dessen ehrenamtliche Vertreter sein.

 

(6)     Der Betriebsleiter, der Fachbereichsleiter 3, Planen, Bauen, Liegenschaften, Stadtentwicklung sowie der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Weitere Mitarbeiter des Eigenbetriebes und der Stadt können hinzugezogen werden.

 

(7)     Der Betriebsausschuss beschließt über alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht die Betriebsleitung, der Stadtrat oder der Bürgermeister zuständig ist, insbesondere über

 

a)       Ausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 6.000,00 Euro übersteigen und über außerplanmäßige Ausgaben des Vermögensplanes,

 

b)      Verfügungen über Anlagevermögen und Verpflichtungen hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 6.000,00 Euro beträgt,

 

c)       die Vergabe entsprechend den Vorschriften der VOB und VOL,

 

d)      die Einleitung des Rechtsstreites (Aktivprozess),

 

e)      die Stundung von Forderungen für die Dauer von vier Jahren, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 6.000,00 Euro übersteigt, und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 12.000,00 Euro übersteigt (dies gilt entsprechend für Verrentungen und Ratenzahlungen, da es sich um eine Unterart der Stundung handelt),

 

f)        entfällt

 

g)       den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Ergebnisses zu entscheiden.

 

 

§ 7 Stadtrat

 

Dem Stadtrat bleiben alle Angelegenheiten vorbehalten, für die er nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz und nach der Eigenbetriebsverordnung zuständig ist.

 

 

§ 8 Bürgermeister

 

(1)       Der Bürgermeister ist  Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung und aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. Die Betriebsleitung ist unmittelbare Dienstvorgesetzte im Rahmen der ihr vom Bürgermeister ausdrücklich übertragenen Befugnisse und Vorgesetzte aller Bediensteten des Eigenbetriebs.

 

(2)       entfällt.

 

(3)       Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben zu sichern und Missstände zu beseitigen. Vor der Erteilung von Weisungen soll die Betriebsleitung gehört werden.

 

 

§ 9 Vertretung des Baubetriebshofes

 

(1)     In den Angelegenheiten des Baubetriebshofes, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet der Betriebsleiter oder sein Vertreter unter Zusatz des Namens des Baubetriebshofes. Im Übrigen vertritt der Bürgermeister den Baubetriebshof.

 

(2)     Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Baubetriebshofes übertragen.

 

(3)     Die Vertretungsberechtigten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Betriebsleiter im "Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden" bekannt gemacht.

 

 

§ 10 Wirtschaftsjahr, Wirtschafts- und Finanzplan, Kassenführung

 

(1)     Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt Wiesmoor.

 

(2)     Der von der Betriebsleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Betriebsausschuss dem Stadtrat zur Feststellung vorzulegen.

 

(3)     Die Betriebsleitung hat einen Finanzplan aufzustellen und ihn zeitgleich mit dem Wirtschaftsplan über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Finanzplan ist dem Stadtrat zur Kenntnis zuzuleiten.

 

(4)     Für den Eigenbetrieb wird eine selbstständige Sonderkasse eingerichtet, die nicht mit der Stadtkasse verbunden ist. Die Sonderkasse des Eigenbetriebes erledigt die Buchhaltung und nimmt die Kassengeschäfte - organisatorisch getrennt von der Stadtkasse - für ihren Geschäftsbereich eigenverantwortlich wahr. Es gelten die Vorschriften der NKomVG und der GemHKVO (§ 140 Abs. 5 NKomVG i. V. m. § 28  Ziffer 2 EigBetrVO). Gem. § 126 Abs. 2 NKomVG werden für die  Erledigung der Kassengeschäfte ein Kassenleiter und ein stellvertretender Kassenleiter bestellt.

 

 

§ 11 Jahresabschluss

 

(1)     Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsübersicht), dem Anhang und einem Lagebericht besteht.

 

(2)     Der Betriebsleiter hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten (§ 26 EigBetrVO) nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und dem Bürgermeister vorzulegen.

 

 

       § 12 Prüfung des Jahresabschlusses

 

(1)   Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus § 29 EigBetrVO.

 

(2)   Mit der Jahresabschlussprüfung kann das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Aurich oder - mit Einvernehmen des Rechnungsprüfungsamtes - ein Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer beauftragt/bestellt werden.

 

(3)     Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes / Abschlussprüfers ist zusammen mit der Stellungnahme der Betriebsleitung dem Bürgermeister zur Vorlage und Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Wiesmoor vorzulegen.

 

(4)     Der Rat beschließt gem. § 33 EigBetrVO bis 30.09. des Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres über den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Entlastung der Betriebsleitung und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.

 

(5)     Der Beschluss über den Jahresabschluss, der Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung, der Beschluss über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sowie die Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes sind ortsüblich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf den Ort und die Zeit der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.

 

 

§ 13 Sprachgebrauch

 

Soweit diese Satzung zur Bezeichnung von Funktionsinhaberinnen oder -inhabern grammatisch Wörter männlichen Geschlechts verwendet, erstreckt sich die Bedeutung dieser Wörter auch auf Frauen.

 

 

§ 14 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

(Ende der geänderten Satzung des Baubetriebshofes Wiesmoor.)

 

 

Ratsvorsitzender Jens Peter Grohn führt in die Thematik ein. Er ergänzt zu § 6 Abs. 6, dass es dort korrekterweise heißen muss „nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses ohne Stimmrecht teil“.

 

Es wird sodann über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt. 


Abstimmungsergebnis: