Sitzung: 11.06.2014 Rat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: AN/053/2014
Beschlussvorschlag:
Der Antrag des Ratsherrn
Edgar Weiss wird abgelehnt.
Im Rahmen der Aussprache
stellt Edgar Weiss einen Änderungsantrag: Bei Tagesordnungspunkten, die im
nichtöffentlichen Teil behandelt werden, soll die Verwaltung eine Begründung
liefern, warum der Tagesordnungspunkt im nichtöffentlichen Teil behandelt wird.
Zugleich zieht er den bisherigen Antrag zurück.
Antragstext:
Mit Schreiben vom
07.05.2014 beantragt das Ratsmitglied Edgar Weiss sämtliche Beschlüsse, die im
Zusammenhang mit dem Torfabbau in der Stadt Wiesmoor stehen, ab sofort in
öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Der Antrag war der Vorlage
als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung möchte darauf
hinweisen, dass das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) bereits
eine eindeutige Regelung bzgl. der Öffentlichkeit von Sitzungen des Rates
beinhaltet. Gem. § 64 S. 1 NKomVG sind Sitzungen des Rates öffentlich, soweit
nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss
der Öffentlichkeit erfordern.
Bei
dem öffentlichen Wohl kann es sich um das der Kommune handeln, z. B. Erwerb
oder Veräußerung von Grundstücken, Erschließungsabsichten oder Erörterung des
prozesstaktischen Vorgehens in einem von der Kommune geführten Rechtsstreit.
Berechtigte Interessen
Einzelner sind alle rechtlich geschützten oder anerkannten Interessen, z. B.
der Schutz der sensiblen Persönlichkeitssphäre. Die Angelegenheiten bei denen
sensible personenbezogene Daten zur Sprache gebracht werden, sind deshalb in
nicht öffentlichen Sitzungen zu behandeln und unterliegen damit der
Vertraulichkeit.
Eine
abschließende Aufzählung in welchen Fällen das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interesse Einzelner betroffen sind und damit der Vertraulichkeit
unterliegen, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Konkret bedeutet dies,
dass bei unklaren Sachverhalten eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, ob ein
geheimhaltungsbedürftiger Inhalt vorhanden ist und die Öffentlichkeit für
einzelne Angelegenheiten auszuschließen ist.
Eine pauschale
Beschlussfassung, dass alle Angelegenheiten die im Zusammenhang mit dem
Torfabbau stehen in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen sind,
ist daher nicht möglich.
Abstimmungsergebnis:
Bei Tagesordnungspunkten, die
im nichtöffentlichen Teil behandelt werden, soll die Verwaltung eine Begründung
liefern, warum der Tagesordnungspunkt im nichtöffentlichen Teil behandelt wird.
Zugleich zieht er den bisherigen Antrag zurück.