Der Verwaltungsausschuss
beschloss in seiner Sitzung am 19.08.2013 den Bebauungsplan D 8 –Windpark
Hinrichsfehn – dahingehend zu ändern, dass die Höhenbegrenzung von max. 100 m
für Windenergieanlagen für die noch zwei nicht besetzten Standorte (WEA D
südöstlich der Pumpstation an der Ginsterstraße unmittelbar an der
Gemeindegrenze zu Großefehn und WEA A
unmittelbar östlich an den ausgebauten Straßen Ecke Viehtrift / Neuer Moorweg)
aufgehoben wird. Mit Antrag vom 28.05.2014 beantragt Herr Weiss eine
Bürgerbefragung / Bürgerbeteiligung vor dem öffentlichen Verfahren mit der
Zielsetzung, ob die Aufhebung der Höhenbegrenzung von den Bürgerinnen und
Bürgern gewollt ist. Es wird um eine diesbezügliche Beratung und
Beschlussfindung im Rahmen der Ratssitzung gebeten.
Es handelt sich hier um ein
normales Bebauungsplanänderungsverfahren entsprechend den Vorschriften des
Baugesetzbuches. Danach ist gemäß § 3 Absatz 1 BauGB die Öffentlichkeit
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich
wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung
eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung zu geben. Parallel dazu kann die frühzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1 BauGB
durchgeführt werden. Danach erfolgt die Anhörung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und zur Begründung des
Bebauungsplanes gem. § 4 Absatz 2 BauGB. Parallel hierzu oder zu einem späteren
Zeitpunkt kann dann die öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB
durchgeführt werden. Erst danach erfolgt nach Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen die Beschlussfassung als Satzung gem. § 10 Absatz 1 BauGB.
Der Öffentlichkeit wird somit
zweimal im Verfahren ausreichend Möglichkeit der Bürgerbeteiligung gegeben. Von
daher wir die Notwendigkeit einer Beteiligung noch vor dem eigentlichen
vorgeschriebenen Verfahren nicht gesehen.
Beim vorliegenden Antrag
handelt es sich um einen Antrag gemäß § 56 NKomVG. Das Antragsrecht umfasst das
Recht, den Antrag einzubringen und kurz zu begründen, warum sich der Rat mit
dem Antrag befassen soll.
Ein Anspruch auf sachliche
(inhaltliche) Behandlung besteht nicht. Auch eine sachliche Beschlussfassung
ist nicht möglich, da der Tagesordnungspunkt nicht durch den
Verwaltungsausschuss gem. § 76 Abs. 1 NKomVG vorbereitet wurde. Nach der
Einbringung und Begründung kann der Rat folglich über den Antrag durch
Geschäftsordnungsbeschluss (auch Absetzung und Nichtbefassung) entscheiden.
Edgar Weiss erläutert seinen
Antrag:
Insbesondere geht es ihm
darum, dass zwei weitere Windmühlen im dem Planungsgebiet möglich seien, für
die die Höhenbegrenzung aufgehoben werden solle. Er befürchtet, dass
insbesondere im Rahmen des Repowerings zwar weniger, aber immer größere Mühlen
aufgestellt werden. Die Bürger und Anwohner müssten schon ganz am Anfang des
Verfahrens gehört werden. Er stellt sodann fest, dass man es mit diesem Antrag
bewenden lassen könne. Ein Beschluss sei nicht mehr notwendig.
Johannes Bohlen weist darauf
hin, dass derzeit noch der städtebauliche Vertrag fehle. Eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung werde auf jeden Fall kommen. Edgar Weiss wünscht
sich eine Öffentlichkeitsbeteiligung noch vor Vertragsabschluss.
Abstimmungsergebnis: