Beschluss: Zurückgezogen

Der Verwaltungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 19.08.2013 den Bebauungsplan D 8 –Windpark Hinrichsfehn – dahingehend zu ändern, dass die Höhenbegrenzung von max. 100 m für Windenergieanlagen für die noch zwei nicht besetzten Standorte (WEA D südöstlich der Pumpstation an der Ginsterstraße unmittelbar an der Gemeindegrenze zu Großefehn und WEA  A unmittelbar östlich an den ausgebauten Straßen Ecke Viehtrift / Neuer Moorweg) aufgehoben wird. Mit Antrag vom 28.05.2014 beantragt Herr Weiss eine Bürgerbefragung / Bürgerbeteiligung vor dem öffentlichen Verfahren mit der Zielsetzung, ob die Aufhebung der Höhenbegrenzung von den Bürgerinnen und Bürgern gewollt ist. Es wird um eine diesbezügliche Beratung und Beschlussfindung im Rahmen der Ratssitzung gebeten.

 

Es handelt sich hier um ein normales Bebauungsplanänderungsverfahren entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches. Danach ist gemäß § 3 Absatz 1 BauGB die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Parallel dazu kann die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt werden. Danach erfolgt die Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und zur Begründung des Bebauungsplanes gem. § 4 Absatz 2 BauGB. Parallel hierzu oder zu einem späteren Zeitpunkt kann dann die öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt werden. Erst danach erfolgt nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen die Beschlussfassung als Satzung gem. § 10 Absatz 1 BauGB.

 

Der Öffentlichkeit wird somit zweimal im Verfahren ausreichend Möglichkeit der Bürgerbeteiligung gegeben. Von daher wir die Notwendigkeit einer Beteiligung noch vor dem eigentlichen vorgeschriebenen Verfahren nicht gesehen.

 

Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Antrag gemäß § 56 NKomVG. Das Antragsrecht umfasst das Recht, den Antrag einzubringen und kurz zu begründen, warum sich der Rat mit dem Antrag befassen soll.

 

Ein Anspruch auf sachliche (inhaltliche) Behandlung besteht nicht. Auch eine sachliche Beschlussfassung ist nicht möglich, da der Tagesordnungspunkt nicht durch den Verwaltungsausschuss gem. § 76 Abs. 1 NKomVG vorbereitet wurde. Nach der Einbringung und Begründung kann der Rat folglich über den Antrag durch Geschäftsordnungsbeschluss (auch Absetzung und Nichtbefassung) entscheiden.

 

Edgar Weiss erläutert seinen Antrag:

Insbesondere geht es ihm darum, dass zwei weitere Windmühlen im dem Planungsgebiet möglich seien, für die die Höhenbegrenzung aufgehoben werden solle. Er befürchtet, dass insbesondere im Rahmen des Repowerings zwar weniger, aber immer größere Mühlen aufgestellt werden. Die Bürger und Anwohner müssten schon ganz am Anfang des Verfahrens gehört werden. Er stellt sodann fest, dass man es mit diesem Antrag bewenden lassen könne. Ein Beschluss sei nicht mehr notwendig.

 

Johannes Bohlen weist darauf hin, dass derzeit noch der städtebauliche Vertrag fehle. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung werde auf jeden Fall kommen. Edgar Weiss wünscht sich eine Öffentlichkeitsbeteiligung noch vor Vertragsabschluss.

 


Abstimmungsergebnis: