Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Sachverhalt:

 

Der Antrag wird in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Fremdenverkehr, Planung und Bau am 16.01.2019 seitens der Fraktion WB vorgestellt.

 

Soweit erforderlich und gewünscht, wird die Verwaltung zur Thematik berichten.

 

Die Notwendigkeit für weitere Beschlüsse wird derzeit nicht gesehen, zumal die Beratungen sowie die Beschlüsse zum Thema Verlegung Umspannwerk und 110–kV–Leitung u.a. in diesem Ausschuss am 15.02.2017 und im Rat am 29.5.2017 gezeigt haben, dass der komplette Rat hinter einer Auslagerung des UW und der Hochspannungsleitung aus dem zentralen Stadtgebiet steht. Auch die seinerzeitigen Forderungen die Thematik in die Rahmenplanung Wiesmoor – Südwest mit aufzunehmen wurden erfüllt.

 

Der vorliegende Antrag der Gruppe WB wird durch den Ausschussvorsitzenden Reder (CDU) verlesen.

Der Antragsteller erkundigt sich bezüglich der beschreibenden Darstellung zum beschlossenen RROP des Landkreises Aurich 2018. Dort ist auf Seite 49 bezüglich Kabeltrassen für die Netzanbindung sowie die zugehörigen Umspannwerke (UW) ab 110-kV festgelegt, dass diese als Vorranggebiete im RROP dazustellen sind. Somit ist die Trasse der 110 kV-Leitung Emden-Conneforde als Vorranggebiet dargestellt. Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Darstellungen für Wiesmoor?

 

Der zuständige Mitarbeiter des Landkreises Aurich, Herr I. de Vries, erläutert dem Ausschuss, dass es sich für die Trasse der 110 kV- Freileitung um eine Trassensicherung des bisherigen Trassenverlaufes in der Stadt Wiesmoor handelt. Daher ist im RROP 2018 hier ein Vorranggebiet dargestellt.  Dieses leitet sich aus dem gültigen LROP ab. Vorhandene Trassen für 110-kV-Freileitungen und weniger Nennleistung sind zwingend zu nutzen.

Die Ertüchtigung der Trasse für die 110-kV-Freileitung ist zudem in einem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2013 bestätigt.

Hinsichtlich einer vorhandenen Bebauung hat der beschriebene Abstand von 400m zur Wohnbebauung keine Auswirkungen. Auch vorhandene Planungen haben einen Bestandsschutz. Jedoch müssen zukünftige Planungen einen 400m Abstand berücksichtigen.

Aus der Ausschussmitte werden Befürchtungen zu negative Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung Wiesmoors, vor allem Wiesmoor Süd-West und das ISEK vorgetragen.

Herr de Vries sieht hier geringe Konsequenzen, da die Kommune hier ein Zielabweichungsverfahren anstreben kann. Zudem sei das RROP in ständiger Fortschreibung, um sich den Entwicklungen anpassen zu können.

BGM Völler sagt zu, die beschriebene Abstandregelung hinsichtlich einer Wohnbebauung nochmals zu prüfen, da ihm diese Annahmen nicht korrekt erscheinen. Die Stadt Wiesmoor wäre nicht handlungsfähig hinsichtlich ihrer zukünftigen Entwicklung.

 

Die Gruppe WB stellt den Antrag, dass die Verwaltung beauftragt wird, denn Inhalt und die Auswirkungen des RROP für den Bereich Vorranggebiet Kabeltrasse und Umspannwerk mit dem Ziel der Durchsetzung der diesbezüglichen Ratsbeschlüsse zu prüfen und zeitnah öffentlich vorzustellen.

 

Anmerkung des Protokollführers:

 

Die Angelegenheit wurde zwischenzeitlich geprüft.

 

Das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen  (LROP in der Fassung vom 26.09.2017) hat u.a. als Ziel der Raumordnung unter Abschnitt 4.2, Ziffer 07, Satz 20 definiert, dass für die Energieübertragung im Hochspannungsnetz mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger die Leitungstrassen zu sichern und in den Regionalen Raumordnungsprogrammen der Landkreise als Vorranggebiete Leitungstrasse festzulegen sind. Der Landkreis Aurich musste dieser Vorgabe zwingend entsprechen und hat das dann auch unter Abschnitt 4.2.1., Ziffer 01, Satz 1 in der beschreibenden Darstellung und in der zeichnerischen Darstellung übernommen. Bereits das LROP 2012 hat diese Vorgaben gemacht. Sollten umsetzbare Alternativen (u.a. planerisch, finanziell) für eine neue 110 kV – Trasse und für einen neuen Standort Umspannwerk vorliegen, so kann man sich sicher sein, dass alle Verantwortlichen an dem gleichen Strang ziehen und das Bestreben haben derartige Planungen umzusetzen. Von den Zielen der Raumordnung können dann gem. § 8 des Nds. Raumordnungsgesetzes in einem sogenannten Zielabweichungsverfahren Abweichungen im Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde zugelassen werden.

 

Die Annahme, dass aufgrund der aktuellen Darstellung im RROP nunmehr jegliche Planungsmöglichkeiten sowie Baumaßnahmen für den Wohnungsbau in einem Bereich von 400 m beidseitig der Leitung nicht mehr möglich sei, ist so nicht richtig. Unter Berücksichtigung gewisser Immissionsschutzabstände, wenn überhaupt, ist eine Bebauung sicherlich nach wie vor möglich. In jüngster Vergangenheit wurden sogar direkt unterhalb der Leitung zwei weitere Wohnhäuser im Stadtgebiet errichtet. Die Abstandsregelung 400 m kommt aus den Vorgaben der Landesraumordnung und tauchte dort erstmals im LROP 2012 auf. Im aktuellen LROP sind gem. Abschnitt 4.2, Ziffer 07, Satz 6 Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen so zu planen, dass die Leitungen einen Abstand von mindestens 400 m zu Wohngebäuden einhalten können, wenn diese Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen und diese Gebiete dem Wohnen dienen. Die 110 –kV-Leitung ist eine Hochspannungsleitung, Höchstspannungsleitungen sind beispielsweise die 220-kV-Leitung Conneforde – Emden oder die geplante 380 – kV – Leitung Conneforde – Emden am Rande von Zwischenbergen.

 

Der Ausschussvorsitzende lässt den Antrag der Gruppe WB abstimmen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.