Sitzung: 16.01.2019 Ausschuss für Wirtschaft, Fremdenverkehr, Planung und Bau
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: AN/004/2019
Sachverhalt:
Der Antrag wird in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft,
Fremdenverkehr, Planung und Bau am 16.01.2019 seitens der Fraktion WB
vorgestellt.
Soweit erforderlich und gewünscht, wird die Verwaltung zur Thematik
berichten.
Die Notwendigkeit für weitere Beschlüsse wird derzeit nicht gesehen,
zumal die Beratungen sowie die Beschlüsse zum Thema Verlegung Umspannwerk und
110–kV–Leitung u.a. in diesem Ausschuss am 15.02.2017 und im Rat am 29.5.2017
gezeigt haben, dass der komplette Rat hinter einer Auslagerung des UW und der
Hochspannungsleitung aus dem zentralen Stadtgebiet steht. Auch die
seinerzeitigen Forderungen die Thematik in die Rahmenplanung Wiesmoor – Südwest
mit aufzunehmen wurden erfüllt.
Der
vorliegende Antrag der Gruppe WB wird durch den Ausschussvorsitzenden Reder
(CDU) verlesen.
Der
Antragsteller erkundigt sich bezüglich der beschreibenden Darstellung zum
beschlossenen RROP des Landkreises Aurich 2018. Dort ist auf Seite 49 bezüglich
Kabeltrassen für die Netzanbindung sowie die zugehörigen Umspannwerke (UW) ab
110-kV festgelegt, dass diese als Vorranggebiete im RROP dazustellen sind.
Somit ist die Trasse der 110 kV-Leitung Emden-Conneforde als Vorranggebiet
dargestellt. Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Darstellungen für
Wiesmoor?
Der
zuständige Mitarbeiter des Landkreises Aurich, Herr I. de Vries, erläutert dem
Ausschuss, dass es sich für die Trasse der 110 kV- Freileitung um eine
Trassensicherung des bisherigen Trassenverlaufes in der Stadt Wiesmoor handelt.
Daher ist im RROP 2018 hier ein Vorranggebiet dargestellt. Dieses leitet sich aus dem gültigen LROP ab.
Vorhandene Trassen für 110-kV-Freileitungen und weniger Nennleistung sind
zwingend zu nutzen.
Die
Ertüchtigung der Trasse für die 110-kV-Freileitung ist zudem in einem
Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2013 bestätigt.
Hinsichtlich
einer vorhandenen Bebauung hat der beschriebene Abstand von 400m zur
Wohnbebauung keine Auswirkungen. Auch vorhandene Planungen haben einen
Bestandsschutz. Jedoch müssen zukünftige Planungen einen 400m Abstand
berücksichtigen.
Aus
der Ausschussmitte werden Befürchtungen zu negative Auswirkungen auf die
zukünftige Entwicklung Wiesmoors, vor allem Wiesmoor Süd-West und das ISEK
vorgetragen.
Herr
de Vries sieht hier geringe Konsequenzen, da die Kommune hier ein
Zielabweichungsverfahren anstreben kann. Zudem sei das RROP in ständiger
Fortschreibung, um sich den Entwicklungen anpassen zu können.
BGM
Völler sagt zu, die beschriebene Abstandregelung hinsichtlich einer Wohnbebauung
nochmals zu prüfen, da ihm diese Annahmen nicht korrekt erscheinen. Die Stadt
Wiesmoor wäre nicht handlungsfähig hinsichtlich ihrer zukünftigen Entwicklung.
Die
Gruppe WB stellt den Antrag, dass die Verwaltung beauftragt wird, denn Inhalt
und die Auswirkungen des RROP für den Bereich Vorranggebiet Kabeltrasse und
Umspannwerk mit dem Ziel der Durchsetzung der diesbezüglichen Ratsbeschlüsse zu
prüfen und zeitnah öffentlich vorzustellen.
Anmerkung
des Protokollführers:
Die
Angelegenheit wurde zwischenzeitlich geprüft.
Das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP in der Fassung vom 26.09.2017) hat u.a. als Ziel der Raumordnung
unter Abschnitt 4.2, Ziffer 07, Satz 20 definiert, dass für die
Energieübertragung im Hochspannungsnetz mit einer Nennspannung von 110 kV oder
weniger die Leitungstrassen zu sichern und in den Regionalen
Raumordnungsprogrammen der Landkreise als Vorranggebiete Leitungstrasse
festzulegen sind. Der Landkreis Aurich musste dieser Vorgabe zwingend
entsprechen und hat das dann auch unter Abschnitt 4.2.1., Ziffer 01, Satz 1 in
der beschreibenden Darstellung und in der zeichnerischen Darstellung
übernommen. Bereits das LROP 2012 hat diese Vorgaben gemacht. Sollten
umsetzbare Alternativen (u.a. planerisch, finanziell) für eine neue 110 kV –
Trasse und für einen neuen Standort Umspannwerk vorliegen, so kann man sich
sicher sein, dass alle Verantwortlichen an dem gleichen Strang ziehen und das
Bestreben haben derartige Planungen umzusetzen. Von den Zielen der Raumordnung
können dann gem. § 8 des Nds. Raumordnungsgesetzes in einem sogenannten
Zielabweichungsverfahren Abweichungen im Einvernehmen mit den in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen und im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde
zugelassen werden.
Die Annahme, dass aufgrund der aktuellen Darstellung im RROP nunmehr
jegliche Planungsmöglichkeiten sowie Baumaßnahmen für den Wohnungsbau in einem
Bereich von 400 m beidseitig der Leitung nicht mehr möglich sei, ist so nicht
richtig. Unter Berücksichtigung gewisser Immissionsschutzabstände, wenn
überhaupt, ist eine Bebauung sicherlich nach wie vor möglich. In jüngster
Vergangenheit wurden sogar direkt unterhalb der Leitung zwei weitere Wohnhäuser
im Stadtgebiet errichtet. Die Abstandsregelung 400 m kommt aus den Vorgaben der
Landesraumordnung und tauchte dort erstmals im LROP 2012 auf. Im aktuellen LROP
sind gem. Abschnitt 4.2, Ziffer 07, Satz 6 Trassen für neu zu errichtende
Höchstspannungsfreileitungen so zu planen, dass die Leitungen einen Abstand von
mindestens 400 m zu Wohngebäuden einhalten können, wenn diese Wohngebäude im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne
des § 34 BauGB liegen und diese Gebiete dem Wohnen dienen. Die 110 –kV-Leitung
ist eine Hochspannungsleitung, Höchstspannungsleitungen sind beispielsweise die
220-kV-Leitung Conneforde – Emden oder die geplante 380 – kV – Leitung
Conneforde – Emden am Rande von Zwischenbergen.
Der
Ausschussvorsitzende lässt den Antrag der Gruppe WB abstimmen.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.