Sitzung: 27.11.2019 Ausschuss für Wirtschaft, Fremdenverkehr, Planung und Bau
Beschluss: Nichtbefassung
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2
Vorlage: AN/142/2019/1
Sachverhalt:
Der Antrag der Fraktion WB vom
17.06.2019 ist aus der Anlage ersichtlich und wird vom Antragsteller
vorgetragen. Der Antrag wurde in der letzten Sitzung dieses Ausschusses am
18.09.2019 nicht beraten, weil die Fraktion WB mit Antrag vom 04.09.2019 den Antrag
zurückgestellt hatte.
Seitens der Verwaltung kann zur
Thematik Folgendes gesagt werden:
Die Stadt Wiesmoor
beabsichtigt, mit dem Bebauungsplan C 15 – Wohngebiet Neuer Weg - in
zentralörtlicher Lage weitere Flächen für den Wohnungsbau zu entwickeln. Weiterhin
ist hierfür die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Das
Plangebiet liegt nordöstlich der Kreisstraße 105 – Neuer Weg zwischen den
Siedlungsgebieten Wacholder Straße im Südosten und Am Wildbach im Nordwesten.
Nordöstlich grenzt der Landschaftspark an die Planungsfläche heran. Auf den
anliegenden Übersichtsplan wird verwiesen. Das Plangebiet hat eine Größe von
ca. 8,8 ha, an Nettowohnbauland verbleiben ca. 5,4 ha. Im Plangebiet werden ein
allgemeines Wohngebiet in eingeschossiger abweichender Bauweise,
Verkehrsflächen, Wasserflächen und Grünflächen festgesetzt. Im Änderungsbereich
des Flächennutzungsplanes werden eine Wohnbaufläche und eine Grünfläche
dargestellt.
Das frühzeitige
Anhörungsverfahren der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1
Baugesetzbuch (BauGB) wurde mit Anschreiben vom 20.06.2018 eingeleitet. Bis zum
31. Juli 2018 konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Da eine
Beschlussfassung zu diesem Verfahrensschritt nicht erforderlich ist, wird die
Verwaltung nur die Eckdaten der eingegangenen Stellungnahmen grob erläutern.
Auch im Sommer 2018 wurde beim Landkreis Aurich der
Bodenabbauantrag für einen Teilabbau des Hochmoores gestellt. Für das Baugebiet C 15 ist im ersten Schritt der Abbau von überhöhtem
Hochmoor erforderlich. Dieses dient dazu, das Baugebiet an die Höhenlage des
Neuen Weges anzupassen. Weiterhin wird dadurch die verbleibende Baufläche so
hergestellt, dass anschließend die „Wirtschaftlichkeit“ für die Erwerber der
Grundstücke gegeben ist. Auf den Grundstücken verbleibt anschließend eine
Moormächtigkeit von 1,00 bis 3,00 m. Aus den Verkehrsflächen wird mit dieser
Maßnahme das Moor insgesamt ausgebaut. Anschließend können die Bauherren die
Grundstücke nach dem eigenen Bedarf auskoffern und mit tragfähigem Füllsand
verfüllen.
Eine Ausschreibung wurde mit der
Zielsetzung durchgeführt, mit den vorbereitenden Arbeiten wie Entfernung von
Bäumen und Sträuchern bis Mitte Februar 2019 aufgrund der naturschutzfachlichen
Fristen beginnen zu können. Dazu war aber Voraussetzung, dass eine
Bodenabbaugenehmigung bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen musste. Aus
unterschiedlichen Gründen konnte diese Genehmigung vom Landkreis Aurich aber
nicht erteilt werden. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 11.02.2019
wurde diesbezüglich ausführlich berichtet.
Im Einvernehmen mit dem Landkreis
Aurich vertritt die Verwaltung heute die Ansicht, dass auf ein gesondertes
Bodenabbauverfahren gem. den Vorschriften des Naturschutzgesetzes verzichtet
werden kann. Grundsätzlich dürfen nach
§ 8 NAGBnatSchG Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder
Steine, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, zwar nur mit
Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden. Allerdings fallen
ausschließlich unter Baurecht alle Veränderungen der Erdoberfläche, die um
ihrer Selbstwillen geschaffen werden, weil durch ihre Gestaltungsform eine
bestimmte Benutzung der Erdoberfläche ermöglicht werden soll. Dies gilt
insbesondere für selbständige Abgrabungen wie Baugruben, Kellerausschachtungen,
Terrassen und Rampen. Wenn der Hauptzweck also nicht in der Gewinnung von
Bodenschätzen liegt, sondern bei der Errichtung eines Bauwerkes, bedarf es
mithin nicht einer Bodenabbaugenehmigung. So liegt der Fall hier, da es sich im
vorliegenden nicht um einen Bodenabbau sondern lediglich um eine Abgrabung nach
Baurecht handelt, welche dazu dient die Erschließung des in Rede stehenden
Wohnbaugebietes zu ermöglichen. Deshalb wurde mittlerweile auch der im
Sommer 2018 gestellte Bodenabbauantrag beim Landkreis Aurich zurückgezogen.
Vorgesehen ist nunmehr die Fortführung der Bauleitplanung, so dass bei
Rechtskrafterlangung des Bebauungsplanes C 15 der Boden, wie oben dargestellt,
abgetragen werden kann.
Die Bauleitplanung ist nunmehr mit
der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Absatz 1 BauGB am 15.10.2019
fortgeführt worden. Derzeit werden in der Verwaltung die Unterlagen für die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB aufbereitet. Zielsetzung ist mit
der Auslegung im Dezember 2019 beginnen zu können.
Ein entsprechender Entwurf für die
Aufstellung des Bebauungsplanes C 15 ist dieser Vorlage beigefügt.
Eine weitere Beschlussfassung zu
diesem TOP ist nicht erforderlich.
Der Antragsteller erhält das Wort
und verliest den Antrag vom 17.06.2019.
Aus der Ausschussmitte wird mit
Verweis auf einen bereits in der Sitzung vom 18.09.2019 behandelten Antrag der
Gruppe FDP/ödp zu dieser Thematik die Nichtbefassung beantragt.
Der Ausschussvorsitzende lässt über den Antrag auf Nichtbefassung abstimmen.
Abstimmungsergebnis: