Sitzung: 27.05.2020 Ausschuss für Wirtschaft, Fremdenverkehr, Planung und Bau
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Beschlussvorschlag:
Für die Änderung des Bebauungsplanes A5 – Drosselweg – dahingehend, dass die Abstände zwischen den Straßenbegrenzungslinien aller Planstraßen einschl. Mühlenweg und den Baugrenzen von 6 m auf 3 m verringert werden, wird ein Änderungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB gefasst. Die Kosten der Planung sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Sachverhalt:
Für einen Teilbereich des Bebauungsplanes A 5 – Drosselweg - liegt ein neuer Antrag auf Änderung der
Festsetzungen dahingehend vor, dass die Baugrenze um 5 m in Richtung einer
festgesetzten Planstraße verschoben werden soll, so dass der überbaubare
Bereich des Grundstückes für Wohnzwecken dienenden Anlagen vergrößert wird.
Der rechtskräftige Bebauungsplan A 5 (siehe Anlage) sowie die in 2011
durchgeführte Änderung sehen etliche Planstraßen nördlich und südlich abgehend
vom Drosselweg vor. So befinden sich südlich des Drosselweges 8 Planstraßen mit
Trassenbreiten zwischen 5 und 10 m und nördlich des Drosselweges ebenfalls 8
Planstraßen (einschl. Kornblumenweg und Mühlenweg) mit Breiten zwischen 6 und
11 m. Alle südlich abzweigenden Verkehrsflächen sind im Privatbesitz und
erschließen hinterliegende Privatgrundstücke. Die nördlichen Verkehrsflächen
sind tlw. in Privatbesitz und tlw. Eigentum der Stadt, an zwei Planstraßen
hineinführend in das Torfabbaugebiet sind Stadt und Privat zusammen jeweils
Eigentümer der festgesetzten Planstraßen, bei 3 Anbindungen in das
Torfabbaugebiet hinein ist die Stadt alleiniger Eigentümer der jeweiligen
Planstraßen.
Aufgrund der zahlreichen Planstraßen innerhalb des Bebauungsplangebietes
A 5 (siehe Anlage Planstraßen in der ALK) könnte man überlegen, ob nicht einige
Verkehrsflächen überflüssig sind und umgewandelt werden könnten in
beispielsweise Bauland. Auf der Südseite des Drosselweges sprechen bereits die
o.g. Ausführungen im Hinblick auf die Erschließung der hinterliegenden
Grundstücke gegen einen solchen Schritt. Auf der Nordseite zwischen Birkhahnweg
und Beginn des Torfabbaugebietes sollten ebenfalls derzeit alle Planstraßen
aufgrund der vorigen Ausführungen bestehen bleiben.
Lediglich im Bereich des Torfabbaugebietes wäre es auf den ersten Blick
denkbar auf einige Anbindungen zu verzichten bzw. die Trassenbreiten zu
reduzieren, da hier die Stadt Wiesmoor alleiniger Eigentümer der
hinterliegenden Flächen ist und die Erschließungsmöglichkeiten alleine regeln
könnte. Mittelfristig ist für diese Flächen eine landwirtschaftliche Nutzung
vorgesehen, aber langfristig wären auch andere Nutzungen wie Wohnnutzung
vorstellbar. Um sich hier keine Steine in den Weg zu legen, sollten aber die
Planstraßen derzeit nicht angefasst werden. Dagegen spricht auch eine
Reduzierung der Trassenbreiten (siehe Anlage Beispielbild, Planstraße D). Diese
Planstraße hat eine Breite von 10 m und sollte zukunftsdenkend für eine weitere
nördliche Haupterschließung des Gebietes nicht angefasst werden. Die Fläche ist
zur Hälfte im Eigentum der Stadt und zur Hälfte im Privatbesitz in Verbindung
mit der hinterliegenden Fläche in östlicher Richtung.
Die Baugrenzen sind jeweils alle in einer Entfernung von 6,00 m ab den
Verkehrsflächen in westlicher und östlicher Richtung festgesetzt (siehe Anlage
Bebauungsplanausschnitt). Südlich und nördlich des Drosselweges wird dieser 6 m
– Abstand zwischen den Wohngebäuden und den Baugrenzen fast überall
eingehalten. Geringe Abweichungen sind bei einigen Altbauten vor Inkrafttreten
dieses Bebauungsplanes festzustellen.
In Wiesmoorer Bebauungsplänen werden die Baugrenzen überwiegend in
Abständen von 5 bzw. 3 m zu öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Um die
Planungsabsichten des Antragstellers nicht ganz zu verkennen wäre es denkbar,
die Baugrenze von 6 m auf 3 m an die Planstraßen heranzulegen. Um dem
Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen, müssen dann aber insgesamt an allen 16
Planstraßen im Bebauungsplangebiet die Baugrenzen von 6 m auf 3 m verschoben werden.
Die Kosten der Planung sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Die
Thematik wurde bereits ausführlich in der VA–Sitzung am 12.08.2019 beraten.
Ebenfalls war sie ein Tagesordnungspunkt in der Planungsausschusssitzung am
18.09.2019. Im VA wurde der Punkt damals zurückgestellt um zunächst mit dem
Antragsteller klären zu können, ob der oben angedeutete 3 m–Abstand für die
Bauplanungen ausreicht. In einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller am
06.09.2019 wurde die Problematik erläutert. Am 16.09.2019 teilte der
Antragsteller mit, dass ein 3 m–Abstand für sein Bauvorhaben nicht ausreicht
und daher der gestellte Antrag gegenstandslos sei. Aufgrund neuer
Architekturlösungen ist der Antrag nunmehr erneut gestellt worden.
Die
Verwaltung stellt die Planungen anhand von Planunterlagen per Beamer vor.
Da hier
keine weiteren Einwendungen vorliegen, lässt der Ausschussvorsitzende Reder,
CDU, über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.
Die Abstimmung erfolgt nach Vorlage einstimmig.
Abstimmungsergebnis: