Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Sachstandsbericht zur Einführung einer Landschaftssteuer:

 

Zusammenfassung:

Zur Einführung einer Landschaftssteuer fehlt der Stadt Wiesmoor die Rechtsgrundlage.

Als Landes- oder Bundessteuer würde die Stadt Wiesmoor nicht die Steuereinnahmen aus der Landschaftssteuer bekommen.

 

Der Sachstand im Einzelnen:

Das Wiesmoorer Bündnis – WB hat mit Datum vom 23.11.2015 die Einführung einer Landschaftssteuer beantragt.

 

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat sich am 20.01.2016 damit beschäftigt und als Empfehlungsbeschluss die Verwaltung beauftragt, einen Antrag an das zuständige Ministerium zu stellen. Der Rat hat den Beschluss am 01.02.2016 bestätigt.

 

Daraufhin hat die Verwaltung am 08.06.2016 das Nds. Finanzministerium gebeten, die Einführung einer Landschaftssteuer kreativ zu prüfen. Die Antwort des Ministeriums ist vom 04.07.2016. Es schreibt, dass in Artikel 106 Abs. 6 des Grundgesetzes festgelegt ist, “dass (nur) das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer sowie das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern den Gemeinden zusteht. (…) Wenn nach einer neuen Steuer gesucht wird, die den Städten und Gemeinden zufließen soll, kommt ihre Ausgestaltung somit nur als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer in Betracht, denn die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind bereits abschließend bundessrechtlich geregelt und den Städten und Gemeinden fehlt für die Erhebung weiterer Steuern die Ertragskompetenz. (…) Es ist demnach zu prüfen, ob die Landschafssteuer die Merkmale einer örtlichen Verbrauchs- oder Aufwandsteuer erfüllt.”

 

Soweit das Nds. Finanzministerium.

 

Bereits 2012 hat die Stadt Wiesmoor die Einführung einer Energieemissionsabgabe durch den Nds. Städte- und Gemeindebund prüfen lassen. Dabei wurde ebenfalls deutlich gemacht, dass es sich um eine örtliche Verbrauchs- oder Aufwandsteuer handeln müsse, damit die Stadt Wiesmoor den Steuerertrag bekommen kann.

 

“Bei einer [Landschaftssteuer] dürfte es sich nicht um eine örtliche Aufwandssteuer handeln. Aufwandssteuern […] erfassen nach der Rechtsprechung nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuern damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit […]. Eine [Landschaftssteuer] dürfte jedoch nicht den Aufwand für eine persönliche Lebensführung besteuern.

 

Eine solche [Landschaftssteuer] dürfte auch nicht eine örtliche Verbrauchssteuer darstellen. Verbrauchssteuern sind Warensteuern, durch die der Verbrauch vertretbarer, in der Regel zur kurzfristigen Verwendung bestimmter Güter besteuert wird […]. Regelmäßig sind sie als indirekte Steuern ausgestaltet […]. Bei Strom bzw. Wind handelt es sich nicht um eine vertretbare Sache, weshalb eine Besteuerung mittels Verbrauchssteuer ausscheidet.

 

Besteuert werden soll bei der geplanten [Landschaftssteuer] wohl vielmehr das Objekt der Anlage selbst, wie die Umstände zeigen, dass unter anderem an die Nabenhöhe und den Rotordurchmesser angeknüpft werden soll. Es dürfte sich deshalb um eine Objektsteuer handeln, wofür der Stadt Wiesmoor die Rechtsgrundlage fehlen dürfte […].”

 

Aus all dem ergibt sich:

Zur Einführung einer Landschaftssteuer fehlt der Stadt Wiesmoor die Rechtsgrundlage.

Als Landes- oder Bundessteuer würde die Stadt Wiesmoor nicht die Steuereinnahmen aus der Landschaftssteuer bekommen.

 

Die Verwaltung trägt den Sachstandsbericht Landschaftssteuer gem. Informationsvorlage vor.

 

Aus der Ausschussmitte wird darum gebeten, das Schreiben des Nds. Städte- und Gemeindebundes sowie das Schreiben des Finanzministeriums dem Protokoll beizufügen. Diese beiden Schreiben sind dem Protokoll beigefügt.  


Abstimmungsergebnis: