Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag wird zur weiteren Beratung an den Verwaltungsausschuss und Rat der Stadt Wiesmoor verwiesen.


Sachverhalt:

 

Der Antragssteller wird gebeten, seinen Antrag einzubringen und zu begründen, warum der Ausschuss sich mit der Angelegenheit befassen soll.

 

Die Verwaltung möchte darauf hinweisen, dass der Fachausschuss für Jugend, Schule, Sport, Soziales und Kultur thematisch für den Gleichstellungsplan gem. § 15 Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz (NGG) nicht zuständig sei.

 

Da der Antragssteller die Angelegenheit zur Beratung auch für den Verwaltungsausschuss und den Rat der Stadt Wiesmoor beantragt hat, sollte der Antrag zuständigkeitshalber auch an diese Gremien verwiesen werden.

 

Die Antragstellerin bringt den Antrag ein.

 

Johann Burlager verlässt die Sitzung um 18.05 Uhr.

 

Während der Einbringung wird deutlich, dass es der Antragstellerin nicht um den Gleichstellungsplan geht, sondern um die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, also um die Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Wiesmoor.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Die Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Wiesmoor ist diesem Protokoll beigefügt. Sie trat bereits zum 01.01.2016 in Kraft und verweist auf die § 9 Absatz 2 bis 6 NKomVG und § 8 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 NKomVG. Diese §§ sind ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Hinsichtlich der Vertretung ist in § 8 Absatz 2 Satz 3 NKomVG geregelt, dass der Verwaltungsausschuss eine ständige Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen kann, aber nicht muss.

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 NKomVG in Verbindung mit § 4 der Satzung soll der Verwaltungsausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist.

Derzeit besteht also weder die Notwendigkeit, die Satzung zu ändern, noch die Stellvertretung zu regeln.  

 

 

 


Abstimmungsergebnis: