Sitzung: 24.06.2020 Ausschuss für Jugend, Schule, Sport, Soziales und Kultur
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: AN/130/2020
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird zur weiteren Beratung an den Verwaltungsausschuss und Rat der Stadt Wiesmoor verwiesen.
Sachverhalt:
Der
Antragssteller wird gebeten, seinen Antrag einzubringen und zu begründen, warum
der Ausschuss sich mit der Angelegenheit befassen soll.
Die
Verwaltung möchte darauf hinweisen, dass der Fachausschuss für Jugend, Schule,
Sport, Soziales und Kultur thematisch für den Gleichstellungsplan gem. § 15
Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz (NGG) nicht zuständig sei.
Da der
Antragssteller die Angelegenheit zur Beratung auch für den Verwaltungsausschuss
und den Rat der Stadt Wiesmoor beantragt hat, sollte der Antrag
zuständigkeitshalber auch an diese Gremien verwiesen werden.
Die
Antragstellerin bringt den Antrag ein.
Johann
Burlager verlässt die Sitzung um 18.05 Uhr.
Während der Einbringung wird deutlich, dass es der
Antragstellerin nicht um den Gleichstellungsplan geht, sondern um die
Rechtsgrundlage für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, also um die
Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt
Wiesmoor.
Anmerkung
der Verwaltung:
Die Satzung über die Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Wiesmoor ist diesem Protokoll beigefügt.
Sie trat bereits zum 01.01.2016 in Kraft und verweist auf die § 9 Absatz 2 bis
6 NKomVG und § 8 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 NKomVG. Diese §§ sind ebenfalls als Anlage
beigefügt.
Hinsichtlich der Vertretung ist in § 8 Absatz 2 Satz 3 NKomVG
geregelt, dass der Verwaltungsausschuss eine ständige Stellvertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten bestellen kann, aber nicht muss.
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 NKomVG in Verbindung mit § 4 der
Satzung soll der Verwaltungsausschuss eine andere Beschäftigte mit der
Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte
voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert
ist.
Derzeit besteht also weder die Notwendigkeit, die Satzung zu
ändern, noch die Stellvertretung zu regeln.
Abstimmungsergebnis: