Beschlussvorschlag:
- Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren
gem. § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG wird zugestimmt.
Mit 27 Ja-Stimmen und 4
Nein-Stimmen beschlossen.
- Es sind keine Gesamtabschlüsse für die Jahre
2015 ff. mehr aufzustellen.
Mit 26
Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung beschlossen.
Sachverhalt:
Die Kommunen sind grundsätzlich verpflichtet einen konsolidierten
Gesamtabschluss für ihre Aufgabenträger aufzustellen, sofern sie von
wesentlicher Bedeutung für die Kernverwaltung sind.
Für die Prüfung der Wesentlichkeit wurden im Jahr 2010 entsprechende
Prozentwerte als Empfehlung für die Feststellung der Wesentlichkeit eines
Aufgabenträgers herausgegeben. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keine
Erfahrungen mit der Anwendung der doppelten Buchführung und insbesondere dem
konsolidierten Gesamtabschluss auf kommunaler Ebene. Nach nunmehr 10 Jahren
wurden die Prozentwerte hinterfragt und auf Grund der gesammelten Erkenntnisse
neu festgelegt.
Aus diesem Grund verfügt das Niedersächsische Innenministerium (MI) mit
einem Erlass deutliche Erleichterungen bei der Aufstellung von konsolidierten
Gesamtabschlüssen.
Die Schwelle der untergeordneten Bedeutung wird nunmehr auf 30 % (der
Positionen im Einzelabschluss) bis 35 % (Positionen in Summe der
Aufgabenträger) angehoben. Darüber hinaus sind aber auch Abweichungen nach oben
noch möglich.
Soweit es die Erstellung konsolidierter Jahresabschlüsse der vergangenen
Jahre betrifft, erlaubt das MI ausdrücklich auch dafür die Anwendung der neuen
Vorgaben.
Der Erlass ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.
Für die Stadt Wiesmoor bedeutet das, dass die bisherigen Aufgabenträger
(BBH, LWTG und LWTG Energie1 GmbH & Co. KG) nach den neuen Prozentwerten
erheblich unter der Wesentlichkeitsgrenze liegen und ein Gesamtabschluss nicht
mehr aufgestellt werden muss.
Eine entsprechende Berechnung am Beispieljahr 2018 ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis: