Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren gem. § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG wird zugestimmt.

 

Mit 27 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen beschlossen.

 

  1. Es sind keine Gesamtabschlüsse für die Jahre 2015 ff. mehr aufzustellen.

 

Mit 26 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Die Kommunen sind grundsätzlich verpflichtet einen konsolidierten Gesamtabschluss für ihre Aufgabenträger aufzustellen, sofern sie von wesentlicher Bedeutung für die Kernverwaltung sind.

Für die Prüfung der Wesentlichkeit wurden im Jahr 2010 entsprechende Prozentwerte als Empfehlung für die Feststellung der Wesentlichkeit eines Aufgabenträgers herausgegeben. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keine Erfahrungen mit der Anwendung der doppelten Buchführung und insbesondere dem konsolidierten Gesamtabschluss auf kommunaler Ebene. Nach nunmehr 10 Jahren wurden die Prozentwerte hinterfragt und auf Grund der gesammelten Erkenntnisse neu festgelegt.

 

Aus diesem Grund verfügt das Niedersächsische Innenministerium (MI) mit einem Erlass deutliche Erleichterungen bei der Aufstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen.

Die Schwelle der untergeordneten Bedeutung wird nunmehr auf 30 % (der Positionen im Einzelabschluss) bis 35 % (Positionen in Summe der Aufgabenträger) angehoben. Darüber hinaus sind aber auch Abweichungen nach oben noch möglich.

 

Soweit es die Erstellung konsolidierter Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre betrifft, erlaubt das MI ausdrücklich auch dafür die Anwendung der neuen Vorgaben.

Der Erlass ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.

 

Für die Stadt Wiesmoor bedeutet das, dass die bisherigen Aufgabenträger (BBH, LWTG und LWTG Energie1 GmbH & Co. KG) nach den neuen Prozentwerten erheblich unter der Wesentlichkeitsgrenze liegen und ein Gesamtabschluss nicht mehr aufgestellt werden muss.

Eine entsprechende Berechnung am Beispieljahr 2018 ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.   


Abstimmungsergebnis: