Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, die neuen Regelungen zum § 2b UStG im Umlaufverfahren gem. § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG zur Kenntnis zu nehmen.

 

Mit 29 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen im Umlaufverfahren zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

 

Im Umsatzsteuergesetz ist ein neuer § 2b eingefügt worden, durch den die Kommunen vor der Umsatzsteuerpflicht stehen. Die entsprechenden Gremien haben sich bereits im September 2016 damit beschäftigt (BV/157/2016)

 

Der § 2b UStG trat zum 1.1.2016 in Kraft. Allerdings hatte der Gesetzgeber eine vierjährige Übergangsfrist vorgesehen. Endgültig scharf geschaltet sollte die Regelung erst mit Wirkung ab 1.1.2021 werden. Diese Übergangsregelung ist jetzt um zwei Jahre verlängert worden. Sie endet am 31.12.2022, die Regelungen greifen somit erst zum 01.01.2023.   


Abstimmungsergebnis: