Sachverhalt:
Es sind Vertreterinnen und
Vertreter in die sonstigen Gremien zu wählen. Die Anzahl ergibt sich aus den
Bestimmungen der einzelnen Institutionen. Dabei ist teilweise vorgegeben, dass
der Bürgermeister zu benennen ist.
Gemäß § 138 NKomVG werden die
Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Wiesmoor
in Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen vom Rat gewählt. Sofern mehrere
Vertreter zu benennen oder vorzuschlagen sind, muss der Bürgermeister dazu
zählen.
Werden durch das betreffende
Organisationsstatut bestimmte Funktionsträger der Kommune zu Mitgliedern eines
Organs bestimmt, dann werden nur die verbleibenden, auf die Kommune
entfallenden Sitze verteilt.
Die Erklärung wird vom Rat zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: