Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Verwaltung wird ermächtigt, einen Geschäftsanteil der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG zu einem Kaufpreis von 1.000,00 € zu erwerben.

 

2. Zur Wahl des in die Generalversammlung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG zu entsendenden, stimmberechtigten Vertreters wird Herr Bürgermeister Sven Lübbers vorgeschlagen. Zur Wahl seines Vertreters wird Herr Erster Stadtrat Jens Brooksiek vorgeschlagen.    


Sachverhalt:

 

A. Vorstellung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG und Ziele der Stadt Wiesmoor

 

Die ITEBO Informationstechnologie Emsland Bentheim Osnabrück GmbH (kurz: ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist seit 2000 regionaler IT-Dienstleister für den öffentlichen Bereich. Neben der Organisations- und IT-Strategieberatung gehört auch die Realisierung von IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und deren Betreuung, der Betrieb von Anwendungssystemen und die Erbringung von Rechenzentrums-Dienstleistungen zu den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.

 

Die ITEBO GmbH hat in der Vergangenheit vermehrt Anfragen von Kommunen erreicht, die sich an der Gesellschaft beteiligen möchten. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und Rechtsform der ITEBO GmbH sind eine Neu-Aufnahme und der Wechsel von Gesellschaftern nur bedingt möglich und sinnvoll. Daher wurde neben der ITEBO GmbH die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG gegründet. Durch die Beteiligung der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG an der ITEBO GmbH (5 %) können die Kommunen als Mitglieder der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG einen Großteil der Vorteile nutzen, die den Gesellschaftern der ITEBO GmbH obliegen.

 

Aus unterschiedlichsten Gründen besteht ein gesteigertes Interesse der Verwaltung daran, sich an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e G zu beteiligen:

-              Die digitale Transformation ist nicht aufzuhalten. Die Stadt benötigt einen starken, regionalen und strategischen Partner an ihrer Seite, um eine Digitalisierungsstrategie für die Kommune aufzustellen, umzusetzen und fortzuschreiben.

-              Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb mit anderen Kommunen im Rahmen der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ergeben sich Synergieeffekte zum Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen bei der Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Diese können durch eine Beteiligung der Stadt Wiesmoor an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG gesteuert werden, sodass der weitere Ressourceneinsatz optimiert werden kann.

-              Durch eine Beteiligung kann (unter bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen) eine Inhouse-Fähigkeit für EU-weite Vergaben für die Verwaltung mit der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG und darüber hinaus auch mit der ITEBO GmbH hergestellt werden. Das heißt, die Stadt Wiesmoor kann die durch öffentliche Vergaben der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG bzw. ihrer Tochtergesellschaften erzielten Konditionen ebenfalls nutzen. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung beim Bezug von IT-Infrastruktur (Hard- und Software) sowie IT-Dienstleistungen.

 

Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG gibt Genossenschaftsanteile zu je 1.000,00 € aus.

 

Zur Deckung des bei der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG entstehenden Verwaltungs- und Prüfungsaufwands wird ein Genossenschaftsbeitrag von i. H. v. jährlich 160,00 € je Genossenschaftsanteil erhoben.

 

 

B. Grundzüge der Satzung

 

Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist auf Dauer angelegt. Die Satzung basiert auf den Vorgaben des GenG. Der Zweck der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist: die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Dazu zählen konkret u. a.

 

-       die Beratung der Mitglieder zur Optimierung der Beschaffung von IT-Leistungen,

-       die Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der Mitglieder einschließlich des gemeinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst- und Lieferleistungen, sowie

-       die Erbringung sonstiger informationstechnischer und beratender Leistungen.

 

Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

 

C. Vertretung der Stadt Wiesmoor in den Organen der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG

 

Die Satzung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG sieht vor, dass jedes Mitglied seine Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG durch eine Stimme in der Generalversammlung ausübt. Es ist vorgesehen in der Satzung zu ergänzen, dass die Kommunen als Mitglied der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ihr Stimmrecht durch den nach NKomVG bestimmten Vertreter ausüben.

 

Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 67 NKomVG entscheidet der Rat über den in die Generalversammlung zu entsendenden Vertreter der Stadt Wiesmoor durch Wahl. Es wird vorgeschlagen, Herrn Bürgermeister Sven Lübbers als stimmberechtigten Vertreter in die Generalversammlung zu wählen.

 

Nach den Regelungen der Satzung ist darüber hinaus vorgesehen, dass sich der Vertreter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Für diese Wahl wird Herr Erster Stadtrat Jens Brooksiek als sein Vertreter für die Generalversammlung vorgeschlagen.

 

 

D. Kommunalrechtliche Zulässigkeit

Gem. § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen zur Erledigung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen. Für die Beteiligung an Unternehmen in einer privaten Rechtsform wie die der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG gelten die besonderen Vorschriften des § 137 Abs. 1 NKomVG  Nr. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 (Rechtfertigung durch öffentlichen Zweck des Unternehmens, angemessenes Verhältnis von Art und Umfang sowie keine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung durch Dritten):

Der Zweck des Unternehmens ist die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Eine Beteiligung mit einem Genossenschaftsanteil zu 1.000,00 € (§ 35 Abs. 1 der Satzung) steht im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf der Stadt Wiesmoor. Ein adäquater strategischer IT-Partner für den öffentlichen Bereich hat sich bisher einzig mit der ITEBO GmbH am Markt aufgestellt. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und den Interessen der ITEBO GmbH ist eine Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht angedacht und realisierbar, sodass die Beteiligung an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG geeignet ist. Aufgrund der in der Satzung verankerten Mitgliederstruktur der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG und den damit verbundenen Synergieeffekten - insbesondere bei der Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen (kreisangehörigen) Kommunen - ist derzeit auch nicht vorstellbar, dass ein privater Dritter diesen Zweck erfüllen kann.

 

Die Beteiligung der Stadt Wiesmoor an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist kommunalrechtlich zulässig.

 

Gem. § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG ist eine Beteiligung an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG unverzüglich schriftlich gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beteiligung kann erst vollzogen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige keine Bedenken seitens der Kommunalaufsichtsbehörde geäußert wurden oder aber vorzeitig die Freigabe erteilt wurde.

 

Nachdem die Verwaltung den Sachverhalt erläutert hat, lässt der Ratsvorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.