Beschlussvorschlag:
Um hier das
Planverfahren nunmehr voranzubringen, sind die nachstehenden Beschlüsse
erforderlich:
a) Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 2 BauGB
Die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen
gem. § 4 Abs. 2 BauGB aus dem Beteiligungsverfahren werden in der Sitzung durch
die Verwaltung erläutert. Die entsprechenden Beschlussvorschläge sollten zum
Beschluss erhoben werden. Die Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen
mit den Beschlussvorschlägen ist dieser Vorlage beigefügt und wird Bestandteil
der Niederschrift.
Abstimmungsergebnis:
Beschlossen
Ja: 26 Nein: 0 Enthaltung: 0
b) Beschlussfassung über die Anregungen seitens der Träger öffentlicher Belange
und der sonstigen Beteiligten sowie von dritter Seite im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB
Die eingegangenen
Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB seitens der Träger öffentlicher Belange
und von sonstigen Beteiligten sowie von dritter Seite mit den entsprechenden
Beschlussvorschlägen aus der öffentlichen Auslegung werden in der Sitzung von
der Verwaltung ausführlich vorgetragen. Die entsprechenden Beschlussvorschläge
sollten zum Beschluss erhoben werden. Die Zusammenstellung der eingegangenen
Stellungnahmen mit den Beschlussvorschlägen ist dieser Vorlage beigefügt und
wird Bestandteil der Niederschrift.
Abstimmungsergebnis:
Beschlossen
Ja: 26 Nein: 0 Enthaltung: 0
c) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Aufgrund des § 1
Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl.I S. 1802) und des § 58 des Nds.
Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.06.2021 (Nds.
GVBL. S. 368), sollte der VA / Rat der Stadt Wiesmoor die 2. Änderung des
Bebauungsplans A 7 “Marktstraße” -, bestehend aus der Planzeichnung, Begründung
und den textlichen Festsetzungen sowie den Hinweisen gem. § 10 BauGB als
Satzung beschließen.
Abstimmungsergebnis:
Beschlossen
Ja: 26 Nein: 0 Enthaltung: 0
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurde durch die
Grundstückseigentümerin des Grundstücks Marktstraße 14, Flurstück 11/6 der Flur
5 der Gemarkung Wiesmoor, die Änderung des Bebauungsplanes A 7 „Marktplatz“
beantragt. Der rechtskräftige Bebauungsplan A 7 sieht für dieses Flurstück eine
Fläche für den Gemeinbedarf Marktplatz vor, wo folgende Anlagen zulässig sind:
Wochenmarkt, Grünanlagen, tlw. mit Stützwänden und Parkplätze. Die
Antragstellerin plant hier eine Wohnbebauung, ähnlich der Bebauung auf dem
ehemaligen Festhallengrundstück, zu realisieren.
Der Geltungsbereich der zukünftigen 2. Änderung des
Bebauungsplanes A7 „Marktplatz“ hat eine Größe von ca. 4.000 m² und umfasst die
Flurstücke 11/6, 11/33 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 11/50 der Flur 5
der Gemarkung Wiesmoor.
In der Sitzung des Verwaltungssauschusses vom
18.11.2019 wurde ein entsprechender Änderungsbeschluss für die 2. Änderung des
Bebauungsplanes A7 gemäß § 2 Abs. 1 gefasst.
Weiterhin wurde in der Sitzung des
Verwaltungsausschusses vom 23.05.2022 ausführlich über eine Änderung des
Bebauungsplanes A 7 beraten.
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom
27.06.2022 wurde ein Auslegungsbeschluss für die 2. Änderung des
Bebauungsplanes A7 „Marktplatz“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.
Da die Bebauungsplanänderung
der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dient, wird das Bauleitverfahren zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes A 7 „Marktplatz“ im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13 a Abs. 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 a BauGB wurde neben den berührten Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange auch die Öffentlichkeit beteiligt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Benachrichtigung gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 28.11.2022 bis zum 30.12.2022.
Durch die geplante
Aufstellung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei
der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes–Immissionsschutzgesetzes zu
beachten sind. Von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB
wird abgesehen.
59 Träger
öffentlicher Belange und Sonstige wurden über die Auslegung informiert. 18
Stellungnahmen sind innerhalb der Frist eingegangen.
In der Sitzung wird
diesbezüglich berichtet.
Von dritter Seite
liegen keine Stellungnahmen vor.
Die Unterlagen der
Beteiligung (Satzungsentwurf und Begründungsentwurf) sind aus der Anlage zur
Vorlage ersichtlich.
Die Verwaltung erläutert den Sachverhalt.
Da keine Wortmeldungen vorliegen, lässt der Ratsvorsitzende getrennt über die Punkte a, b und c abstimmen.