Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wiesmoor wählt BGM Friedrich Völler als Vertreter der Stadt Wiesmoor in die Gesellschafterversammlung der KNN KG.


Sachverhalt:

 

Die Städte und Gemeinden, die sich unmittelbar als Kommanditisten an der Kommunale Netzbeteiligung Nordwest GmbH & Co. KG (KNN KG) beteiligt haben, müssen gem. § 138 Abs. (1) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) einen Vertreter wählen, der sie in der Gesellschafterversammlung der KNN KG vertritt.

 

Die Entsendung eines Vertreters in die Gesellschafterversammlung der KNN KG ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt. D.h., hier ist die Stadt bzw. die Gemeinde in ihrer Entscheidung frei. Es gelten insofern uneingeschränkt die Möglichkeiten des Kommunalrechts.

 

Maßgeblich ist hier § 138 NKomVG, der die grundsätzlich in §§ 86, 106 NKomVG geregelte Vertretungskompetenz des Hauptverwaltungsbeamten bzw. des Gemeindedirektors verdrängt.

§ 138 Abs. (1) Satz 1 NKomVG lautet dabei:

 

„Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ (…) von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Kommune beteiligt ist, werden von der Vertretung gewählt.“

 

Demnach obliegt es der freien Entscheidung der Vertretung der jeweiligen Kommune (also dem Rat), wer als Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsandt wird – bei der Benennung ist die Vertretung der Kommune gänzlich frei, kann also beispielsweise den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, ein Ratsmitglied oder auch eine sonstige Person als Vertreter wählen.

 

Benötigt wird somit zunächst eine ordnungsgemäße Wahl des Vertreters durch die jeweilige Kommune und die namentliche Benennung des gewählten Vertreters gegenüber der KNN KG. 

 

Das Verfahren richtet sich nach § 67 NKomVG:

 

  1. Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird – wenn niemand widerspricht – durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates ist geheim zu wählen. Im Falle der geheimen Wahl bestimmt der Wahlleiter aus der Mitte des Rates zwei Stimmzählerinnen oder Stimmzähler.

 

  1. Gewählt ist derjenige/diejenige, für den/die die Mehrheit der Mitglieder des Rates gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige/diejenige gewählt, für den/die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

Die nach Abs. 2 erforderliche „Mehrheit der Mitglieder des Rates“ beträgt 16 Stimmen.

Die Verwaltung schlägt vor, BGM Friedrich Völler in die Gesellschafterversammlung der KNN KG zu entsenden.

 

Die Vorlage wird durch die Verwaltung vorgetragen.

 

Da keine Wortmeldungen vorliegen, lässt Ratsvorsitzender Jens Peter Grohn über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen. 


Abstimmungsergebnis: