Sitzung: 14.12.2015 Rat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: BV/220/2015
Beschlussvorschlag:
- Die Richtlinie über die Aufgaben der
Frauenbeauftragten vom 28.09.1998 wird aufgehoben.
- Die der Vorlage als Anlage beigefügte
Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt
Wiesmoor wird beschlossen.
Sachverhalt:
Die bisherige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Wiesmoor hat
schriftlich gegenüber der Verwaltung erklärt, dass sie ihr Amt mit sofortiger
Wirkung niederlegt.
Gem. § 8 Abs. 1 NKomVG sind Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von
Samtgemeinden sind, verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Die Stadt Wiesmoor gehört aber nicht zu den im Gesetzestext abschließend
genannten Kommunen, die verpflichtet sind, die Gleichstellungsbeauftragte
hauptberuflich zu beschäftigten.
Gem. § 8 Abs. 3 NKomVG ist in Kommunen, in denen die
Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist, durch eine vom Rat
zu verabschiedende Satzung die Berufung und Abberufung der
Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertretung zu regeln.
An dieser Stelle wird daran erinnert, dass der Rat der Stadt Wiesmoor auf
der Grundlage der damals gültigen Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) eine
Satzung über die Rechtsstellung der Frauenbeauftragten sowie eine Richtlinie
über die Aufgaben der Frauenbeauftragten erlassen hat. Die Satzung und die
Richtlinie waren bislang Grundlage für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.
Da durch den Rat der Stadt Wiesmoor nun eine neue
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist, hat die Verwaltung die Satzung an
die neuen gesetzlichen Vorgaben des NKomVG angepasst. Mit der Einführung des
NKomVG wurde auch die Aufgabenstellung einer Gleichstellungsbeauftragten
festgelegt. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zur Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern ergibt sich aus § 9 Abs. 2 bis 6
NKomVG. Diese gesetzliche Konkretisierung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten durch das
NKomVG macht eine zusätzliche Richtlinie entbehrlich.
Aus der Formulierung des § 8 Abs.
1 NKomVG ergibt sich, dass die Besetzung der Stelle mit einem Mann ausscheidet.
Folglich wird sowohl in der Vorlage als auch in der Satzung nur die weibliche
Form der Bezeichnung gewählt.
Für die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten ist gem.
§ 8 Abs. 3 NKomVG ausschließlich der Rat zuständig.
Die Berufung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt unbefristet.
Die Rechtsstellung der künftigen Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich
letztlich aus der der Vorlage als Anlage beigefügten Satzung.
Die Verwaltung schlägt vor, die Richtlinie über die Aufgaben der
Frauenbeauftragten aufzuheben und die der Vorlage als Anlage beigefügten
Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten zu beschließen.
Die Vorlage mit der beiliegenden Satzung wird durch die Verwaltung
vorgestellt. Ergänzend zur Vorlage teilt die Verwaltung mit, dass der
Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 10.12.2015 den einstimmigen
Empfehlungsbeschluss gefasst hat, den Beschlussvorschlag der Verwaltung zu
folgen.
Da keine Wortmeldungen vorliegen, lässt Ratsvorsitzender Jens Peter Grohn über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis: