Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Richtlinie über die Aufgaben der Frauenbeauftragten vom 28.09.1998 wird aufgehoben.

 

  1. Die der Vorlage als Anlage beigefügte Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Wiesmoor wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Die bisherige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Wiesmoor hat schriftlich gegenüber der Verwaltung erklärt, dass sie ihr Amt mit sofortiger Wirkung niederlegt.

 

Gem. § 8 Abs. 1 NKomVG sind Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

 

Die Stadt Wiesmoor gehört aber nicht zu den im Gesetzestext abschließend genannten Kommunen, die verpflichtet sind, die Gleichstellungsbeauftragte hauptberuflich zu beschäftigten.

Gem. § 8 Abs. 3 NKomVG ist in Kommunen, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist, durch eine vom Rat zu verabschiedende Satzung die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertretung zu regeln.

 

An dieser Stelle wird daran erinnert, dass der Rat der Stadt Wiesmoor auf der Grundlage der damals gültigen Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) eine Satzung über die Rechtsstellung der Frauenbeauftragten sowie eine Richtlinie über die Aufgaben der Frauenbeauftragten erlassen hat. Die Satzung und die Richtlinie waren bislang Grundlage für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.

 

Da durch den Rat der Stadt Wiesmoor nun eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist, hat die Verwaltung die Satzung an die neuen gesetzlichen Vorgaben des NKomVG angepasst. Mit der Einführung des NKomVG wurde auch die Aufgabenstellung einer Gleichstellungsbeauftragten festgelegt. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ergibt sich aus § 9 Abs. 2 bis 6 NKomVG. Diese gesetzliche Konkretisierung der Aufgaben  einer Gleichstellungsbeauftragten durch das NKomVG macht eine zusätzliche Richtlinie entbehrlich.

 

Aus der Formulierung des § 8  Abs. 1 NKomVG ergibt sich, dass die Besetzung der Stelle mit einem Mann ausscheidet. Folglich wird sowohl in der Vorlage als auch in der Satzung nur die weibliche Form der Bezeichnung gewählt.

 

Für die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten ist gem. § 8 Abs. 3  NKomVG  ausschließlich der Rat zuständig.

 

Die Berufung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt unbefristet.

 

Die Rechtsstellung der künftigen Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich letztlich aus der der Vorlage als Anlage beigefügten Satzung.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Richtlinie über die Aufgaben der Frauenbeauftragten aufzuheben und die der Vorlage als Anlage beigefügten Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten zu beschließen.

 

Die Vorlage mit der beiliegenden Satzung wird durch die Verwaltung vorgestellt. Ergänzend zur Vorlage teilt die Verwaltung mit, dass der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 10.12.2015 den einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst hat, den Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.

 

Da keine Wortmeldungen vorliegen, lässt Ratsvorsitzender Jens Peter Grohn über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Abstimmungsergebnis: