Sitzung: 15.09.2016 Ausschuss für Haushalt und Finanzen
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1
Vorlage: BV/157/2016
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung schlägt vor, zunächst das Wahlrecht auszuüben und das bisherige Recht weiter anzuwenden (§ 2 Abs. 3 UStG alt). Parallel dazu wird ein entsprechendes Unternehmen beauftragt, die Verwaltung bei der Umstellung auf das neue Recht (§ 2b UStG neu) zu unterstützen.
Sachverhalt:
Im
Umsatzsteuergesetz ist ein neuer § 2b eingefügt worden, durch den die Kommunen
vor der Umsatzsteuerpflicht stehen.
Die Neuregelung führt
zu einem Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Bisher
war die juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) kein
umsatzsteuerlicher Unternehmer, es sei denn, wirtschaftliche Tätigkeiten
begründeten einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Im Anwendungsbereich des alten § 2 Abs. 3
UStG hatten die jPdöR insoweit einen gewissen Spielraum für die
umsatzsteuerliche Gestaltung.
Der neue § 2b UStG
weitet nunmehr den Anwendungsbereich erheblich aus. Künftig ist die jPdöR immer
umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, es sei denn, es greifen die in § 2b UStG
genannten Ausnahmen. Hintergrund für die Neuregelung ist die Rechtsprechung des
EuGH und der deutschen Finanzgerichte zur Besteuerung der öffentlichen Hand.
Die bisherige deutsche Regelung in § 2 Abs.3 UStG war danach im Vergleich zur
europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zu eng.
Der § 2b UStG trat
zum 1.1.2016 in Kraft. Allerdings hat der Gesetzgeber eine vierjährige
Übergangsfrist vorgesehen. Endgültig scharfgeschaltet wird die Regelung erst
mit Wirkung ab 1.1.2021. Bis dahin können die jPdöR entscheiden, welches Recht
angewandt wird: der alte § 2 Abs. 3 UStG oder der neue § 2b UStG. Dieses
Wahlrecht ist bis spätestens 31.12.2016 mittels Antrag beim Finanzamt
auszuüben, will die jPdöR während der Übergangsfrist am alten Recht festhalten.
Während dieser Frist kann sich die jPdöR jeweils zum 1.1. eines Jahres für die
Anwendung der Neuregelung entscheiden.
Die Tätigkeiten und
Einrichtungen, die unter dem alten § 2 Abs. 3 UStG der nicht unternehmerischen
Sphäre der jPdöR zugeordnet waren (sog. Vermögensverwaltung) und auch nicht
unmittelbar den hoheitlichen Bereich im engeren Sinne (z.B. Abwasserentsorgung)
betrafen, werden künftig unternehmerisch. Dies betrifft insbesondere den
Bereich der Vermögensverwaltung und damit insbesondere die kommunalen
Liegenschaften. Auch die interkommunale Zusammenarbeit steht auf dem Prüfstand.
Schließlich sind auch die umsatzsteuerlichen Organschaften auf Änderungen hin
zu überprüfen.
Die jPdöR sollten
schon jetzt alles tun, um bei Tätigkeiten, die nach dem Systemwechsel
unternehmerisch sind, den Vorsteuerabzug zu sichern. Davon betroffen sind alle
geplanten Investitionen. Der neue § 2b UStG schafft insoweit nicht nur mehr
Pflichten, sondern eröffnet die Möglichkeit, die Vorsteuer zu ziehen und
Einrichtungen netto zu finanzieren. Die Kommunen sollten diesen Reflex aus dem
neuen § 2b UStG für sich nutzen.
Die Umstellung auf
das neue System muss sorgfältig vorbereitet und geplant sein. Die
Übergangsvorschrift ermöglicht den Kommunen, den Übergangszeitpunkt individuell
festzulegen. Es empfiehlt sich daher, das Unternehmen Kommune jetzt darauf
vorzubereiten.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, zunächst das Wahlrecht auszuüben und das bisherige Recht
weiter anzuwenden (§ 2 Abs. 3 UStG alt). Parallel dazu wird ein entsprechendes
Unternehmen beauftragt, die Verwaltung bei der Umstellung auf das neue Recht (§
2b UStG neu) zu unterstützen.
Fachbereichsleiter
Brooksiek trägt die Beschlussvorlage vor.
Ausschussmitglied
Sievers, GfW, erkundigt sich, welche Auswirkungen die Änderung des § 2 b UStG
auf die LWTG hat. Fachbereichsleiter Brooksiek teilt daraufhin mit, dass es bei
der LWTG zu keiner Änderung kommt, da sie keine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist und ohnehin bereits der Steuerpflicht unterliegt. BGM
Völler weist noch darauf hin, dass aufgrund der Komplexität und der Auswirkung
tiefer in die Materie eingestiegen werden muss und hierfür die Unterstützung
durch einen sachkundigen Dritten erforderlich ist.
Nach kurzer
Aussprache ist man im Ausschuss allgemein der Meinung, dass das Wahlrecht
ausgeübt und zur Unterstützung ein sachkundiger Dritter eingekauft werden soll.
Die Kosten hierfür sind vorher zu ermitteln und mitzuteilen.
Ausschussmitglied
Sievers, GfW, teilt mit, dass auch der Landkreis Aurich sich in seinen
Ausschüssen mit dieser Thematik beschäftigt. Er trägt diesbezüglich einen
Beschlussvorschlag aus einer Sitzung des Landkreises vor und stellt den
Beschlussänderungsantrag, dass gemäß der Vorlage des Landkreises Aurich der
Beschluss gefasst werden sollte.
Ausschussvorsitzender
Ahlfs lässt über diesen Änderungsantrag abstimmen. Der Vorschlag wird
mehrheitlich abgelehnt: 1 Ja-Stimme, 1 Enthaltung, 5 Nein-Stimmen.
Sodann lässt er über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen. Dem Beschlussvorschlag wird mehrheitlich zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: