Sitzung: 26.09.2016 Rat
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 4, Enthaltungen: 3
Vorlage: AN/114/2016
Beschlussvorschlag:
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass es
aufgrund der vorstehenden Ausführungen seitens des Baubetriebshofes Wiesmoor
für nicht erforderlich gehalten wird, die Satzung im Wesentlichen zu ändern.
Insofern wird vorgeschlagen, den Antrag der Gruppe "Gemeinsam für Wiesmoor
(GfW)" abzuweisen.
Sachverhalt:
Zu dem an den Verwaltungsausschuss gerichteten Antrag der Gruppe "Gemeinsam für Wiesmoor (GfW)", den Rat der Stadt Wiesmoor über eine neue Betriebssatzung entscheiden zu lassen, wird seitens des Baubetriebshofes folgende Stellungnahme abgegeben:
1. § 10 Abs. 4 - Sonderkasse - wird außer
Kraft gesetzt/ersatzlos streichen
In § 10 Abs. 4 der Betriebssatzung heißt es: "(4) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Gemeindekasse verbunden ist. Es gelten die Vorschriften der GemKVO, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Kassenaufsicht führt der Werksleiter."
Die Sonderkasse wurde mit der Gründung des Eigenbetriebes ab 01.01.2006 eingerichtet und seither selbstständig geführt. Hierüber wurden bis heute sämtliche Zahlungsvorgänge erfolgreich abgewickelt. Die Sonderkasse hat sich im Laufe der Jahre insoweit gut bewährt, als dass alle Ein- und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet wurden, d. h. dass eine Liquidität jederzeit gewährleistet ist und daher alle Verbindlichkeiten unverzüglich geleistet werden können. In diesem Zusammenhang wird auch aufgrund der guten Erfahrungswerte der letzten Jahre seitens des Baubetriebshofes vorgeschlagen, auf eine Auflösung der Sonderkasse zu verzichten.
2. Satzung auf neue Begriffbestimmungen, wie
Betriebsausschuss gem. NKomVG neu zu beschreiben.
Einer Anpassung der Betriebssatzung hinsichtlich der geänderten Begriffsbestimmungen gemäß NKomVG steht nichts entgegen.
3.
Änderung
des § 6 Abs. 1 wird beschlossen. Die Änderung soll jedem Ratsmitglied die
Möglichkeit geben, durch Wahl des Rates Mitglied des Betriebsausschusses zu werden.
Hierbei sind die NKomVG und die Kommentare zu beachten. Die Absätze 2 und 3 des
§ 6 sind in den Änderungen so anzugleichen, dass sie den Anforderungen der
NKomVG gerecht werden. Die NKomVG lässt durch einen gegebenen Spielraum diese
geforderten Änderungen zu. D. h., dass der Betriebsausschuss auch Unabhängige
und auch Nicht-Ratsmitglieder in seiner Mitte aufnehmen kann - Stichwort:
Fachpersonal. Zur Bildung und Verfahrensweise des Ausschusses gehört auch die
Nichtöffentlichkeit bzw. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen.
Unterlagen zur Sitzung sind rechtzeitig gem. Geschäftsordnung sieben Werktage
zuvor den Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung zu stellen. Tischvorlagen
und elektronische Datenträger sind nicht zulässig.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Betriebsausschusses wird vorgetragen, dass sich die bisherige Methode nach Auffassung des Baubetriebshofes bewährt hat. Der Betriebsausschuss kann auf die Aufnahme von Fachpersonal verzichten, da im Ausschuss selbst lediglich verwaltungsrelevante Themen erörtert und beschlossen werden. Alle darüber hinaus gehende spezielle Themen werden ohnehin in den Fachausschüssen behandelt. Hinsichtlich der Öffentlichkeit könnten die Gepflogenheiten des Verwaltungsausschusses übernommen werden (Ratsöffentlich).
4.
§ 9
Abs. 2 ersatzlos streichen.
In § 9 Abs. 2
der Betriebssatzung heißt es: "(2)
Die Werksleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten
allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Baubetriebshofes übertragen."
Die Betriebsleitung hat von dieser Regelung erstmals in der Sitzung des Betriebsausschusses am 06.02.2014 Gebrauch gemacht, indem sie erklärte, dass die Vertretung in allen Belangen des technischen Bereiches künftig von dem Einsatzleiter des Baubetriebshofes übernommen wird. Nach Auffassung des Baubetriebshofes sollte diese Regelung für die Zukunft beibehalten werden, um in Fällen einer personellen Veränderung eine Vertretung einzurichten, die einen reibungslosen Ablauf aller anfallenden Aufgaben gewährleistet.
5. § 11 (Jahresabschluss) - die Absätze 1 - 4
sind gem. EigBetrVO so zu beachten und durchzuführen. Bei unkorrekter
Ausführung muss der Bürgermeister von Amts wegen disziplinarisch tätig werden.
Der § 3 kann nur mit einer 2/3-Mehrheit des Rates beschlossen werden.
In § 11 Abs. 1 - 4 heißt es:
"(1) Für den Schluss eines jeden
Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsübersicht), dem Anhang und einem
Lagebericht besteht.
(2) Der Werksleiter hat den Jahresabschluss,
den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von vier Monaten nach Ende
des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Werksausschuss vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind nach der Prüfung durch einen Abschlussprüfer mit dessen Bericht und den
Stellungnahmen der Werksleitung und des Werksausschusses über den Bürgermeister
dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich
beschließt der Gemeinderat über die Verwendung des Jahresgewinns oder die
Behandlung des Jahresverlustes und über die Entlastung der Werksleitung.
(4) Der Beschluss über die Feststellung des
Jahresabschlusses und über die Entlastung der Werksleitung ist ortsüblich
bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss,
die Erfolgsübersicht und der Lagebericht an fünf Tagen öffentlich auszulegen;
in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen."
In der Vergangenheit sind teilweise Jahresabschlüsse, Lageberichte und Erfolgsübersichten nicht immer innerhalb der vorgegebenen Fristen erstellt und vorgelegt worden. In Zukunft wird der Baubetriebshof Wiesmoor jedoch bemüht sein, diese Fristen zu beachten und einzuhalten.
Es wird ohne weitere Aussprache über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: