Sachverhalt:
Es sind
Vertreterinnen und Vertreter in die sonstigen Gremien zu wählen. Die Anzahl
ergibt sich aus den Bestimmungen der einzelnen Institutionen. Dabei ist
teilweise vorgegeben, dass der Bürgermeister zu benennen ist.
Gemäß §
138 NKomVG werden die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Wiesmoor
in
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen vom Rat
gewählt. Sofern mehrere Vertreter zu benennen oder vorzuschlagen sind, muss der
Bürgermeister dazu zählen.
Werden durch das betreffende Organisationsstatut bestimmte
Funktionsträger der Kommune zu Mitgliedern eines Organs bestimmt, dann werden
nur die verbleibenden, auf die Kommune entfallenden Sitze verteilt.
Fachgruppenleiter Sven Lübbers führt in die Thematik ein.
Die Erklärung wird vom Rat zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: