Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Es sind Vertreterinnen und Vertreter in die sonstigen Gremien zu wählen. Die Anzahl ergibt sich aus den Bestimmungen der einzelnen Institutionen. Dabei ist teilweise vorgegeben, dass der Bürgermeister zu benennen ist.

 

Gemäß § 138 NKomVG werden die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Wiesmoor

in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen vom Rat gewählt. Sofern mehrere Vertreter zu benennen oder vorzuschlagen sind, muss der Bürgermeister dazu zählen.

 

Werden durch das betreffende Organisationsstatut bestimmte Funktionsträger der Kommune zu Mitgliedern eines Organs bestimmt, dann werden nur die verbleibenden, auf die Kommune entfallenden Sitze verteilt.

 

Fachgruppenleiter Sven Lübbers führt in die Thematik ein.

 

Die Erklärung wird vom Rat zur Kenntnis genommen.  


Abstimmungsergebnis: