Sitzung: 16.05.2017 Ausschuss für Haushalt und Finanzen
Beschluss: Zur Kenntnis genommen
Vorlage: BV/059/2017
Beschlussvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Die derzeit gültige
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung stammt aus dem Jahr 1994. Das
Abwasserbeseitigungsabgabenrecht hat sich seit dieser Zeit durch die
Rechtsprechung und durch Gesetzesänderungen weiterentwickelt. Die
Satzungsänderungen seit 1994 betrafen im Wesentlichen die Abgabensätze. Deshalb
wurde unter Mitwirkung einer Fachanwältin eine Neufassung der
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung erarbeitet. Diese ist als Anlage beigefügt.
Dabei wurde unter anderem die nie erhobene Niederschlagswassergebühr aus der
Satzung gestrichen. Warum diese 1994 in die Satzung aufgenommen wurde, aber nie
erhoben wurde, ist heute nicht mehr nachvollziehbar.
Die Rechtsanwältin hat darauf
hingewiesen, dass mit der Neufassung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
auch eine Neukalkulation des Beitragssatzes aus rechtlichen Gründen zwingend
erforderlich ist. Die Verwaltung wollte zunächst aus Kostengründen hierauf
verzichten. Davon rät die Rechtsanwältin dringend ab. Der Beitragsteil der
neuen Satzung wäre damit vor Gericht hinfällig. Die Beitragskalkulation kann in
Niedersachsen auch nicht später nachgeschoben werden.
Da die Verwaltung eine
Beitragskalkulation nicht selber leisten kann, wird sie entsprechende Angebote
einholen und soweit notwendig dem Verwaltungsausschuss zur Auftragsvergabe
vorlegen. Nach Abschluss der Kalkulation wird die Sache dem Ausschuss für
Haushalt und Finanzen wieder vorgelegt.
Fachbereichsleiter Brooksiek trägt
die Beschlussvorlage vor.
Ausschussmitglied J. Kleen, SPD, möchte in diesem Zusammenhang eine Synopse für die alte und neue Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung haben. Herr Brooksiek teilt hierzu mit, dass dieses sehr aufwendig ist, da es sich hier u.a. um viele kleinteilige Änderungen handelt. Sobald die neue Kalkulation vorliegt, sollen jedoch die alte Schmutzwasserabgabensatzung und die Änderungsmitteilungen der Rechtsanwältin mit verteilt werden. Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: