Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Wiesmoor beschloss in seiner Sitzung
am 24.04.2017 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. C 10 – Seniorenanlage Kastanienstraße. Der Geltungsbereich
der Änderung umfasst eine ca. 0,37 ha große Fläche nordwestlich der „Betreutes
Wohnen“ – Wohnanlage Kastanienstraße 3 bis herangrenzend an die fußläufige
Verbindung zwischen der Kastanienstraße und der Straße „Am Rathaus“. Weiter
grenzt die Planungsfläche im Nordosten an die Kastanienstraße und im Südwesten
an das Grundstück „Am Rathaus 16 A“. Es wird auf den anliegenden Übersichtsplan verwiesen.
Es sollte hier gemäß den Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes C 10 ein „Sonstiges Sondergebiet“, wo u.a. seniorengerechte
Wohngebäude zulässig sind, festgesetzt werden. Der Bauteppich wurde im
Plangebiet vergrößert, eine zweigeschossige Bebauung war vorgesehen. Aufgrund
der Befürchtungen, dass das Wohnungsangebot in Verbindung mit den
bauleitplanerischen Festsetzungen auf einen bestimmten Personenkreis
zugeschnitten sei, entschloss man sich die Planung erneut öffentlich
auszulegen. Der Verwaltungsausschuss fasste daher in seiner Sitzung am
16.10.2017 einen erneuten Auslegungsbeschluss gem. § 3 Absatz 2 i.V.m. § 4 a
Absatz 3 Satz 1 BauGB für eine weitere öffentliche Auslegung.
Für die oben genannte Fläche wird nunmehr ein Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt. Der Bauteppich wird im Plangebiet vergrößert, eine zweigeschossige
Bebauung ist vorgesehen.
Da die Bebauungsplanänderung der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen
der Innenentwicklung dient, wird die Änderung im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13 a Abs. 1 BauGB (21. Dezember 2006) ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB durchgeführt. Durch die geplante Änderung wird nicht die Zulässigkeit von
Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Auch bestehen
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
b BauGB genannten Schutzgüter. Von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10
Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Der Flächennutzungsplan muss gem. § 13 a Absatz 2
Nr. 2 berichtigt werden.
Der Verwaltungsausschuss beschloss erstmals in seiner Sitzung am
24.04.2017 die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die
erste öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom
07.06.2017 bis einschließlich 11.07.2017. 52 Träger öffentlicher Belange und
Sonstige wurden über die Auslegung informiert. Stellungnahmen zur Planung
wurden vorgetragen. In der Sitzung wird diesbezüglich ausführlich berichtet.
Von dritter Seite liegt keine Stellungnahme vor. Die Unterlagen wurden von
einer Person eingesehen.
Die Unterlagen der ersten öffentlichen Auslegung (Planentwurf und
Begründung) wurden allen Ratsmitgliedern zeitnah per E-Mail bzw. in gedruckter
Fassung zur Verfügung gestellt (per E-mail am 28.07.2017 bzw. per Post am
31.07.2017).
Die zweite öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit
vom 02.11.2017 bis einschließlich 05.12.2017. 52 Träger öffentlicher Belange
und Sonstige wurden über die Auslegung informiert. Stellungnahmen zur Planung
wurden vorgetragen. In der Sitzung wird diesbezüglich ausführlich berichtet.
Von dritter Seite liegt keine Stellungnahme vor. Die Unterlagen wurden von
keiner Person eingesehen.
Die Unterlagen der zweiten öffentlichen Auslegung (Planentwurf und
Begründung) wurden allen Ratsmitgliedern zeitnah per E-Mail bzw. in gedruckter
Fassung zur Verfügung gestellt (per E-mail am 08.01.2018 bzw. per Post am
08.01.2018). Weiterhin
sind diese der Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Um hier das Planverfahren nunmehr voranzubringen, sind die nachstehenden
Beschlüsse erforderlich:
Zu a) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit den
entsprechenden Beschlussvorschlägen gem. § 4 Abs. 2 BauGB aus beiden
Beteiligungsverfahren werden in der Sitzung durch die Verwaltung ausführlich
erläutert. Die entsprechenden Beschlussvorschläge sollten zum Beschluss erhoben
werden. Die Zusammenstellungen der eingegangenen Stellungnahmen mit den
Beschlussvorschlägen werden dieser Vorlage als Anlage beigelegt und werden
Bestandteil der Niederschrift.
Zu b) Die eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB seitens der
Träger öffentlicher Belange und von sonstigen Beteiligten sowie von dritter
Seite mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen aus beiden öffentlichen
Auslegungen werden in der Sitzung von der Verwaltung ausführlich vorgetragen.
Die entsprechenden Beschlussvorschläge sollten zum Beschluss erhoben werden.
Die Zusammenstellungen der eingegangenen Stellungnahmen mit den
Beschlussvorschlägen werden dieser Vorlage als Anlage beigelegt und werden Bestandteil
der Niederschrift.
Zu c) Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634) und des § 58 des Nds.
Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds.
GVBL. S. 48), sollte der Rat der Stadt Wiesmoor die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. C 10, bestehend aus der Planzeichnung gem. § 10 BauGB als
Satzung beschließen. Die Begründung ist zur Kenntnis zu nehmen.
Marion Fick-Tiggers, FDP/Ödp, stellt einen Antrag gem. § 8
(1) GO auf Nichtbefassung, da die Angelegenheit einem schwerwiegenden Fehler
unterliegt. Denn der LBU, Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen
e.V., in dem sie Mitglied ist, wurde nicht am Verfahren beteiligt. Zudem seien
ihr von der Verwaltung nicht alle relevanten Unterlagen zugesandt worden.
Johannes Bohlen erklärt, dass der LBU beteiligt wurde, die
Verwaltung jedoch keine Rückmeldung erhalten habe. Zudem sind die Unterlagen an
alle Ratsmitglieder per E-Mail versandt worden. Ein Anruf hätte genügt, um die
Unterlagen per Post zu erhalten.
Wolfgang Sievers, FDP/Ödp, erklärt, dass kein Verband
gezwungen ist eine Antwort auf eine E-Mail zu geben.
BGM Völler kann es nicht nachvollziehen, dass diese
Mitteilung erst jetzt in der Ratssitzung kommt, da dieses Projekt bereits seit
mehreren Wochen bei der Stadt Thema ist.
Edgar Weiss, WB, meint, es ließe sich vermeiden, wenn
derartige Punkte vorher öffentlich im Planungsausschuss thematisiert werden
würden.
Johannes Bohlen, weist daraufhin, dass ihm eine derartige
Situation in einer Ratssitzung noch nicht widerfahren ist. Er schlägt dennoch
vor, dass der Rat über die Thematik berät. Im Anschluss könne dann immer noch
ein Normenkontrollverfahren angestrengt werden.
Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, lässt der
Ratsvorsitzende über den Antrag auf Nichtbefassung abstimmen.
Mit 2 Ja-Stimmen, 23 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen wird der Antrag auf
Nichtbefassung mehrheitlich abgelehnt.
Danach erläutert Johannes Bohlen den Sachverhalt anhand einer
Planzeichnung, die über einen Beamer dargestellt wird.
Edgar Weiss, WB, wünscht sich, dass nach Abschluss der
Bauarbeiten auch die Kastanienstraße in Ordnung gebracht wird.
Da keine Wortmeldungen vorliegen,
lässt Ratsvorsitzender Grohn über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Zu a) Einstimmig (26 Ja Stimmen
und 2 Enthaltungen) erfolgt der Beschluss über die Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.
Zu b) Einstimmig (26 Ja Stimmen
und 2 Enthaltungen) erfolgt der Beschluss über die Anregungen seitens der
Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Beteiligten sowie von dritter
Seite im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB.
Zu c) Einstimmig (26 Ja Stimmen und 2 Enthaltungen) fasst der Rat den Satzungsbeschluss. Die Begründung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: