Sachverhalt:
Die Grundlage für die Erstellung
von Protokollen im Rat und in Ausschüssen der Stadt Wiesmoor bildet § 68
NKomVG.
Dort heißt es:
“Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein
Protokoll zu fertigen. Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes
Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie
es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. Einzelheiten
regelt die Geschäftsordnung”.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit
Beschluss vom 18.10.2017 – 10 LB 53/17 – klargestellt, dass § 68 Sätze 1 und 2
NKomVG, in denen geregelt ist, dass über den wesentlichen Inhalt der
Verhandlungen ein Protokoll zu fertigen ist (Satz 1) und Abstimmungs- und Wahlergebnisse
festzuhalten sind (Satz 2), keine Rechte einzelner Mitglieder der Vertretung
begründen. Daraus folgert das OVG, dass Mitglieder der Vertretung keinen
gesetzlichen Anspruch auf Protokollierung ihrer Redebeiträge und sonstigen
Ausführungen haben. Dieses ergibt sich laut OVG, vor allem aber aus dem
Umkehrschluss aus der Bestimmung des § 68 Satz 3 NKomVG, wonach jedem Mitglied
der Vertretung das Recht darauf eingeräumt ist, dass im Protokoll sein eigenes
Abstimmungsverhalten festgehalten wird. Im Übrigen stehen nach der
gerichtlichen Klarstellung dem einzelnen Abgeordneten hinsichtlich des
Protokolls keine spezifischen mitgliedschaftlichen Rechte zu. Sie oder er kann
also nicht verlangen, dass eine bestimmte Aussage oder Formulierung, die sie
oder er oder ein anderes Mitglied der Vertretung oder der Verwaltung während
eines Tagesordnungspunktes verlautbart hat, im Wortlaut oder nur sinngemäß ins
Protokoll aufgenommen wird. Die Bestimmung, dass nur über den wesentlichen
Inhalt der Verhandlungen ein Protokoll zu fertigen ist, vermittelt also dem
einzelnen Abgeordneten keine Mitgliedschaftsrechte.
Das OVG sieht diese Auslegung durch Sinn und Zweck der
Vorschrift über das Protokoll bestätigt. Dieses bezeichnet es als die amtliche
Dokumentation über den Ablauf der Sitzungen, die dazu diene, die Arbeit der
Vertretung, die gefassten Beschlüsse und das der Beschlussfassung
vorausgegangene Verfahren in jederzeit nachvollziehbarer und objektiv
nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Es bezeichnet das Protokoll als ein
wichtiges Arbeitsdokument für den Hauptverwaltungsbeamten und die Verwaltung,
die die Beschlüsse der Vertretung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG
umzusetzen hätten. Deshalb sei Adressat des Protokolls in erster Linie die
Verwaltung, die in die Lage versetzt werden solle, die Beschlüsse ordnungsgemäß
auszuführen.
Für den Hauptausschuss (VA), die Fachausschüsse und die
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die für die Vertretung
maßgeblichen Regelungen des § 68 NKomVG grundsätzlich entsprechend.
Nach § 68 Satz 4 NKomVG regelt Einzelheiten über das
Protokoll die Geschäftsordnung. In Anlehnung an den Wortlaut der
Mustergeschäftsordnungen der beiden gemeindlichen Spitzenverbände (§ 18 Abs. 3
GO) sieht die im Gerichtsverfahren betreffende Geschäftsordnung wie auch die
Geschäftsordnung der Stadt Wiesmoor vor, dass Einwendungen nur gegen die
Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der
Beschlüsse erhoben werden können und der Rat über sie entscheidet, wenn sie
nicht durch Erklärungen des Protokollführers oder des Bürgermeisters beheben
lassen. Daraus ergibt sich nach Ansicht des OVG kein wehrfähiges Recht auf
inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, das nach der Entscheidung des Rates im
Klageweg durchgesetzt werden könnte. Das gilt auch für die Vollständigkeit des
Protokolls, die Bestandteil seiner Richtigkeit ist. Das OVG argumentiert, das
einzelne Mitglied der Vertretung nehme mit dem mitgliedschaftlichen Recht,
Einwendungen zu erheben, kein eigenes wehrfähiges Recht auf Richtigkeit des
Protokolls wahr, es wirke nur innerhalb der Vertretung und in deren Interesse
daran mit, dass das Protokoll möglichst inhaltlich richtig und vollständig sei.
Das Mitgliedschaftsrecht, Einwendungen zu erheben, ist Ausfluss des Rede- und
Antragsrechts des Abgeordneten. Wie das Antragsrecht keinen Anspruch darauf
vermittelt, dass dem Antrag auch entsprochen wird, umfasst das Recht, Einwände
gegen die Richtigkeit des Protokolls zu erheben, nicht den Anspruch, dass über
sie entschieden oder ihnen außer in den Fällen des § 68 Satz 3 NKomVG
entsprochen werden muss.
Das Urteil des Nds. OVG Lüneburg verdeutlicht, dass das
Gericht mehr als ein Ergebnisprotokoll
nicht für erforderlich hält.
Die derzeitige Protokollführung und –erstellung durch die
Verwaltung zeigt, dass in den Gremien der Stadt Wiesmoor überwiegend ein
Wortprotokoll angefertigt wird und damit deutlich über das gesetzlich
erforderliche Maß hinausgeht. Diese Art der Protokollführung und –erstellung
bindet innerhalb der Verwaltung nicht unerhebliche Personalressourcen, die dann
bei der täglichen Aufgabenbewältigung an anderen Stellen fehlt.
Aufgrund dessen wird sich die Verwaltung ab sofort bei der
Protokollführung und
-erstellung an die Rechtsprechung des Nds. OVG Lüneburg halten
und damit für Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse ausschließlich
Ergebnisprotokolle anfertigen.
Nach ausführlicher Aussprache wird ein aus der
Ratsmitte gestellter Antrag zur Geschäftsordnung auf Schließen der Rednerliste
und Schluss der Debatte mit 25 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen
mehrheitlich angenommen.
Der Rat nimmt den Tagesordnungspunkt zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: