Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Grundlage für die Erstellung von Protokollen im Rat und in Ausschüssen der Stadt Wiesmoor bildet § 68 NKomVG.

 

Dort heißt es:

 

“Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung”.

 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschluss vom 18.10.2017 – 10 LB 53/17 – klargestellt, dass § 68 Sätze 1 und 2 NKomVG, in denen geregelt ist, dass über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ein Protokoll zu fertigen ist (Satz 1) und Abstimmungs- und Wahlergebnisse festzuhalten sind (Satz 2), keine Rechte einzelner Mitglieder der Vertretung begründen. Daraus folgert das OVG, dass Mitglieder der Vertretung keinen gesetzlichen Anspruch auf Protokollierung ihrer Redebeiträge und sonstigen Ausführungen haben. Dieses ergibt sich laut OVG, vor allem aber aus dem Umkehrschluss aus der Bestimmung des § 68 Satz 3 NKomVG, wonach jedem Mitglied der Vertretung das Recht darauf eingeräumt ist, dass im Protokoll sein eigenes Abstimmungsverhalten festgehalten wird. Im Übrigen stehen nach der gerichtlichen Klarstellung dem einzelnen Abgeordneten hinsichtlich des Protokolls keine spezifischen mitgliedschaftlichen Rechte zu. Sie oder er kann also nicht verlangen, dass eine bestimmte Aussage oder Formulierung, die sie oder er oder ein anderes Mitglied der Vertretung oder der Verwaltung während eines Tagesordnungspunktes verlautbart hat, im Wortlaut oder nur sinngemäß ins Protokoll aufgenommen wird. Die Bestimmung, dass nur über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ein Protokoll zu fertigen ist, vermittelt also dem einzelnen Abgeordneten keine Mitgliedschaftsrechte.

 

Das OVG sieht diese Auslegung durch Sinn und Zweck der Vorschrift über das Protokoll bestätigt. Dieses bezeichnet es als die amtliche Dokumentation über den Ablauf der Sitzungen, die dazu diene, die Arbeit der Vertretung, die gefassten Beschlüsse und das der Beschlussfassung vorausgegangene Verfahren in jederzeit nachvollziehbarer und objektiv nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Es bezeichnet das Protokoll als ein wichtiges Arbeitsdokument für den Hauptverwaltungsbeamten und die Verwaltung, die die Beschlüsse der Vertretung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG umzusetzen hätten. Deshalb sei Adressat des Protokolls in erster Linie die Verwaltung, die in die Lage versetzt werden solle, die Beschlüsse ordnungsgemäß auszuführen.

 

Für den Hauptausschuss (VA), die Fachausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die für die Vertretung maßgeblichen Regelungen des § 68 NKomVG grundsätzlich entsprechend.

 

Nach § 68 Satz 4 NKomVG regelt Einzelheiten über das Protokoll die Geschäftsordnung. In Anlehnung an den Wortlaut der Mustergeschäftsordnungen der beiden gemeindlichen Spitzenverbände (§ 18 Abs. 3 GO) sieht die im Gerichtsverfahren betreffende Geschäftsordnung wie auch die Geschäftsordnung der Stadt Wiesmoor vor, dass Einwendungen nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse erhoben werden können und der Rat über sie entscheidet, wenn sie nicht durch Erklärungen des Protokollführers oder des Bürgermeisters beheben lassen. Daraus ergibt sich nach Ansicht des OVG kein wehrfähiges Recht auf inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, das nach der Entscheidung des Rates im Klageweg durchgesetzt werden könnte. Das gilt auch für die Vollständigkeit des Protokolls, die Bestandteil seiner Richtigkeit ist. Das OVG argumentiert, das einzelne Mitglied der Vertretung nehme mit dem mitgliedschaftlichen Recht, Einwendungen zu erheben, kein eigenes wehrfähiges Recht auf Richtigkeit des Protokolls wahr, es wirke nur innerhalb der Vertretung und in deren Interesse daran mit, dass das Protokoll möglichst inhaltlich richtig und vollständig sei. Das Mitgliedschaftsrecht, Einwendungen zu erheben, ist Ausfluss des Rede- und Antragsrechts des Abgeordneten. Wie das Antragsrecht keinen Anspruch darauf vermittelt, dass dem Antrag auch entsprochen wird, umfasst das Recht, Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls zu erheben, nicht den Anspruch, dass über sie entschieden oder ihnen außer in den Fällen des § 68 Satz 3 NKomVG entsprochen werden muss.

 

Das Urteil des Nds. OVG Lüneburg verdeutlicht, dass das Gericht mehr als ein Ergebnisprotokoll nicht für erforderlich hält.

 

Die derzeitige Protokollführung und –erstellung durch die Verwaltung zeigt, dass in den Gremien der Stadt Wiesmoor überwiegend ein Wortprotokoll angefertigt wird und damit deutlich über das gesetzlich erforderliche Maß hinausgeht. Diese Art der Protokollführung und –erstellung bindet innerhalb der Verwaltung nicht unerhebliche Personalressourcen, die dann bei der täglichen Aufgabenbewältigung an anderen Stellen fehlt.

 

Aufgrund dessen wird sich die Verwaltung ab sofort bei der Protokollführung und 

-erstellung an die Rechtsprechung des Nds. OVG Lüneburg halten und damit für Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse ausschließlich Ergebnisprotokolle anfertigen.

 

Nach ausführlicher Aussprache wird ein aus der Ratsmitte gestellter Antrag zur Geschäftsordnung auf Schließen der Rednerliste und Schluss der Debatte mit 25 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.

 

Der Rat nimmt den Tagesordnungspunkt zur Kenntnis.


Abstimmungsergebnis: