Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss erklärt sich mit der vorgetragenen Zurückstellung und den Bedingungen einverstanden.


Sachverhalt:

 

Der Antrag wird in der Sitzung seitens der Fraktion WB vorgestellt.

 

Ergänzend trägt die Verwaltung vor, dass sich der Verwaltungsausschuss bereits mehrfach mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes D 4 beschäftigt hat. Mittlerweile liegt ein Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch für eine Fläche von ca. 6 ha im Eckbereich Hauptstraße (ca. 160 m entlang der Hauptstraße) und Oldenburher Straße (ca. 460 m entlang der Oldenburger Straße) vor. Der Geltungsbereich wird in der Sitzung per Beamer vorgestellt. Nachdem es im Laufe des Jahres eine Bauvoranfrage innerhalb des Gebietes gab, wurden seitens der Unteren Naturschutzbehörde auch naturschutzfachliche Belange vorgetragen. Das Gebiet ist bekannterweise mit einem dichten Baumbestand bewachsen. Unter Berücksichtigung der Grundstückskosten wäre es sicherlich denkbar im Plangebiet auch eine Fläche für einen Kindergarten auszuweisen. Einen groben Planungsentwurf unter Berücksichtigung einer Bebauung mit Erhalt der Baumstrukturen hat mittlerweile der Eigentümer des größten Flächenanteils im Plangebiet hier vorgelegt. Dieser Entwurf wurde seitens der Verwaltung in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 27.08.2018 in die Fraktionen mit der Bitte um Beratung gegeben. Die Thematik steht am 18.09.2018 erneut auf der VA – Tagesordnung und soll daher heute seitens der Verwaltung nicht weiter vertieft werden.

 

In der anschließenden Diskussion macht die Antragstellerin deutlich, dass sich ein Kindergarten (Tiddeltopp) in das Plangebiet im Grünen sehr gut einfügen würde. Eine Gesamtplanung für das Gelände der Wiesmoor – Gärtnerei dauert zu lange, so dass man nunmehr hier nach Lösungen suchen muss.

 

In der Diskussion wird deutlich, dass man andere Standortoptionen für den Kindergarten (Flächenbedarf ca. 3.300 qm), auch im Bereich kommunaler Flächen, prüfen muss. Auch ist der Träger des Kindergartens hier mit einzubeziehen.

 

Die Antragstellerin stellt ihren Antrag solange zurück, bis die Verwaltung geeignete Alternativflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes D 4 für einen neuen Kindergartenstandort aufzeigt. Bis zu diesem Zeitpunkt  ist das Verfahren für den Bebauungsplan D 4 aber auch nicht weiterzuführen.

 


Abstimmungsergebnis: