Sitzung: 12.09.2018 Ausschuss für Wirtschaft, Fremdenverkehr, Planung und Bau
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: AN/167/2018
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss erklärt sich mit der vorgetragenen Zurückstellung und den Bedingungen einverstanden.
Sachverhalt:
Der Antrag wird in der Sitzung seitens der Fraktion WB vorgestellt.
Ergänzend trägt die Verwaltung vor, dass sich der Verwaltungsausschuss
bereits mehrfach mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes D 4 beschäftigt
hat. Mittlerweile liegt ein Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1
Baugesetzbuch für eine Fläche von ca. 6 ha im Eckbereich Hauptstraße (ca. 160 m
entlang der Hauptstraße) und Oldenburher Straße (ca. 460 m entlang der
Oldenburger Straße) vor. Der Geltungsbereich wird in der Sitzung per Beamer
vorgestellt. Nachdem es im Laufe des Jahres eine Bauvoranfrage innerhalb des
Gebietes gab, wurden seitens der Unteren Naturschutzbehörde auch
naturschutzfachliche Belange vorgetragen. Das Gebiet ist bekannterweise mit
einem dichten Baumbestand bewachsen. Unter Berücksichtigung der
Grundstückskosten wäre es sicherlich denkbar im Plangebiet auch eine Fläche für
einen Kindergarten auszuweisen. Einen groben Planungsentwurf unter
Berücksichtigung einer Bebauung mit Erhalt der Baumstrukturen hat mittlerweile
der Eigentümer des größten Flächenanteils im Plangebiet hier vorgelegt. Dieser
Entwurf wurde seitens der Verwaltung in der Sitzung des Verwaltungsausschusses
am 27.08.2018 in die Fraktionen mit der Bitte um Beratung gegeben. Die Thematik
steht am 18.09.2018 erneut auf der VA – Tagesordnung und soll daher heute
seitens der Verwaltung nicht weiter vertieft werden.
In der anschließenden Diskussion macht die Antragstellerin deutlich, dass
sich ein Kindergarten (Tiddeltopp) in das Plangebiet im Grünen sehr gut
einfügen würde. Eine Gesamtplanung für das Gelände der Wiesmoor – Gärtnerei
dauert zu lange, so dass man nunmehr hier nach Lösungen suchen muss.
In der Diskussion wird deutlich, dass man andere Standortoptionen für den
Kindergarten (Flächenbedarf ca. 3.300 qm), auch im Bereich kommunaler Flächen,
prüfen muss. Auch ist der Träger des Kindergartens hier mit einzubeziehen.
Die Antragstellerin stellt ihren Antrag solange zurück, bis die
Verwaltung geeignete Alternativflächen außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes D 4 für einen neuen Kindergartenstandort aufzeigt. Bis zu
diesem Zeitpunkt ist das Verfahren für
den Bebauungsplan D 4 aber auch nicht weiterzuführen.
Abstimmungsergebnis: