Sitzung: 21.11.2018 Ausschuss für Haushalt und Finanzen
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: BV/095/2018
Beschlussvorschlag:
Die sich aus der Liste, die der Vorlage beigefügt ist, ergebenden Produkte werden als wesentliche Produkte festgelegt. Außerdem wird die Liste um das Produkt Grundschulen erweitert.
Sachverhalt:
In § 4 Abs. 7 KomHKVO heißt es: “In
jedem Teilhaushalt werden die wesentlichen Produkte mit den dazugehörenden
Leistungen beschrieben und sollen die zu erreichenden Ziele mit den dazu
geplanten Maßnahmen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden.” Das
Rechnungsprüfungsamt hatte in seinem Bericht zur Jahresrechnung 2016 diesen
Punkt bemängelt.
Bislang wurden vom Rat noch keine
wesentlichen Produkte gem. § 4 Abs. 7 KomHKVO festgesetzt. Deshalb und aus
Zeitgründen wurden von der Verwaltung noch keine Produktbeschreibungen, Ziele
und Kennzahlen erarbeitet. Ursprünglich war beabsichtigt, erst nach Abschluss
der konsolidierten Gesamtabschlüsse in diesen Bereich einzusteigen. Um in der
Sache weiter zu kommen, schlägt die Verwaltung jetzt vor, sich zunächst auf die
wesentlichen Produkte zu einigen. Diese können in jedem Jahr neu festgelegt
werden. Insbesondere können Produkte als wesentlich entfallen oder hinzugefügt
werden. Da die jetzt festzulegenden Produkte erst für das Haushaltsjahr 2019
greifen, muss die Liste zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend sein.
Dennoch ist eine Einigung hilfreich, um zu wissen, welche
Produktbeschreibungen, Ziele und Kennzahlen durch die Verwaltung erarbeitet
werden müssen. Dies soll im nächsten Schritt geschehen.
Als Anlage ist eine Liste der
Produkte beigefügt, wie sie auch im Haushaltsplan 2018 ab Seite 69 zu finden
ist. In der rechten Spalte sind die von der Verwaltung als wesentlich
vorgeschlagenen Produkte mit “Ja” gekennzeichnet.
Außerdem sind die vorgeschlagenen
Produkte so beigefügt, wie sie im Haushalt 2018 erschienen wären, wenn sie als
wesentlich festgelegt worden wären.
Jens Brooksiek trägt anhand der
Vorlage die wesentlichen Produkte mit der Produktbeschreibung, den Zielen und
Kennzahlen vor. In diesem Zusammenhang teilt er mit, dass der Begriff
“wesentliche Produkte” in § 60 Nr. 50 KomHKVO definiert ist. Bei der Auflistung
der wesentlichen Produkte wurde festgestellt, dass beim Produkt 571010
Gründerzentrum der Teilhaushalt von 3 auf Teilhaushalt 4 geändert werden muss.
Außerdem ist beim Produkt 611000 der Teilhaushalt von 1 auf 2 zu ändern.
Ausschussmitglied Sievers, FDP/ödp,
beantragt, seinen Antrag TOP 6.1 unter diesem TOP mitzubehandeln.
Nach kurzer Aussprache wird
vorgeschlagen, die Grundschulen auch als wesentliches Produkt festzulegen.
Die Beschlussvorlage wird mit
Ergänzung, die Grundschulen auch als wesentliches Produkt festzulegen,
einstimmig beschlossen.
Nach der Beschlussfassung über die
Festlegung der wesentlichen Produkte werden je Produkt die Produktbeschreibung,
Ziele und Kennzahlen wie folgt besprochen:
Produkt 218 soll um die Ziele
“Lernumfeld” und “Erhaltung Sek. II” erweitert werden.
Die Produkte 365, 424040, 538,
571010 und 611 sollen, wie vorgeschlagen, beschrieben werden.
Produkt 541 soll um das Ziel
“Erhaltung der Straßen in einem verkehrssicheren Zustand” ergänzt werden.
Produkt 551020 soll um das Ziel
“Gewinnerzielung” und die Kennzahlen um “Kosten pro Übernachtung” ergänzt
werden.
Beim Produkt 575000 wird angemerkt,
das bei der Kennzahl “Tagesbesucher” die Ermittlung sicherlich schwierig wird.
Es wird festgestellt, dass bei der
Ermittlung der Kennzahlen auch die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen
mit berücksichtigt werden müssen.
Beschluss:
Der Beschluss über die Produktbeschreibungen, Ziele und Kennzahlen zu den wesentlichen Produkten wird laut Vorlage mit den vorgenannten Änderungen einstimmig beschlossen, und zwar mit 9 Ja-Stimmen.
Abstimmungsergebnis: