Beschlussvorschlag:

 

Die sich aus der Liste, die der Vorlage beigefügt ist, ergebenden Produkte werden als wesentliche Produkte festgelegt. Außerdem wird die Liste um das Produkt Grundschulen erweitert.


Sachverhalt:

 

In § 4 Abs. 7 KomHKVO heißt es: “In jedem Teilhaushalt werden die wesentlichen Produkte mit den dazugehörenden Leistungen beschrieben und sollen die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden.” Das Rechnungsprüfungsamt hatte in seinem Bericht zur Jahresrechnung 2016 diesen Punkt bemängelt.

 

Bislang wurden vom Rat noch keine wesentlichen Produkte gem. § 4 Abs. 7 KomHKVO festgesetzt. Deshalb und aus Zeitgründen wurden von der Verwaltung noch keine Produktbeschreibungen, Ziele und Kennzahlen erarbeitet. Ursprünglich war beabsichtigt, erst nach Abschluss der konsolidierten Gesamtabschlüsse in diesen Bereich einzusteigen. Um in der Sache weiter zu kommen, schlägt die Verwaltung jetzt vor, sich zunächst auf die wesentlichen Produkte zu einigen. Diese können in jedem Jahr neu festgelegt werden. Insbesondere können Produkte als wesentlich entfallen oder hinzugefügt werden. Da die jetzt festzulegenden Produkte erst für das Haushaltsjahr 2019 greifen, muss die Liste zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend sein. Dennoch ist eine Einigung hilfreich, um zu wissen, welche Produktbeschreibungen, Ziele und Kennzahlen durch die Verwaltung erarbeitet werden müssen. Dies soll im nächsten Schritt geschehen.

 

Als Anlage ist eine Liste der Produkte beigefügt, wie sie auch im Haushaltsplan 2018 ab Seite 69 zu finden ist. In der rechten Spalte sind die von der Verwaltung als wesentlich vorgeschlagenen Produkte mit “Ja” gekennzeichnet.

 

Außerdem sind die vorgeschlagenen Produkte so beigefügt, wie sie im Haushalt 2018 erschienen wären, wenn sie als wesentlich festgelegt worden wären.

 

Jens Brooksiek trägt anhand der Vorlage die wesentlichen Produkte mit der Produktbeschreibung, den Zielen und Kennzahlen vor. In diesem Zusammenhang teilt er mit, dass der Begriff “wesentliche Produkte” in § 60 Nr. 50 KomHKVO definiert ist. Bei der Auflistung der wesentlichen Produkte wurde festgestellt, dass beim Produkt 571010 Gründerzentrum der Teilhaushalt von 3 auf Teilhaushalt 4 geändert werden muss. Außerdem ist beim Produkt 611000 der Teilhaushalt von 1 auf 2 zu ändern.

 

Ausschussmitglied Sievers, FDP/ödp, beantragt, seinen Antrag TOP 6.1 unter diesem TOP mitzubehandeln.

 

Nach kurzer Aussprache wird vorgeschlagen, die Grundschulen auch als wesentliches Produkt festzulegen.

 

Die Beschlussvorlage wird mit Ergänzung, die Grundschulen auch als wesentliches Produkt festzulegen, einstimmig beschlossen.

 

Nach der Beschlussfassung über die Festlegung der wesentlichen Produkte werden je Produkt die Produktbeschreibung, Ziele und Kennzahlen wie folgt besprochen:

 

Produkt 218 soll um die Ziele “Lernumfeld” und “Erhaltung Sek. II” erweitert werden.

 

Die Produkte 365, 424040, 538, 571010 und 611 sollen, wie vorgeschlagen, beschrieben werden. 

 

Produkt 541 soll um das Ziel “Erhaltung der Straßen in einem verkehrssicheren Zustand” ergänzt werden.

 

Produkt 551020 soll um das Ziel “Gewinnerzielung” und die Kennzahlen um “Kosten pro Übernachtung” ergänzt werden.

 

Beim Produkt 575000 wird angemerkt, das bei der Kennzahl “Tagesbesucher” die Ermittlung sicherlich schwierig wird.

 

Es wird festgestellt, dass bei der Ermittlung der Kennzahlen auch die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit berücksichtigt werden müssen.

 

Beschluss:

Der Beschluss über die Produktbeschreibungen, Ziele und Kennzahlen zu den wesentlichen Produkten wird laut Vorlage mit den vorgenannten Änderungen einstimmig beschlossen, und zwar mit 9 Ja-Stimmen.  


Abstimmungsergebnis: