Sitzung: 28.11.2018 Ausschuss für Wirtschaft, Fremdenverkehr, Planung und Bau
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: BV/240/2018
Beschlussvorschlag:
Dem Untersuchungsgebiet in seinen Geltungsbereichsgrenzen (siehe Anlage) wird so zugestimmt. Weiterhin wird der Beschluss gem. § 141 Absatz 3 BauGB gefasst, die vorbereitenden Untersuchungen einzuleiten.
Sachverhalt:
Die Stadt Wiesmoor hat die SWECO GmbH mit der Erarbeitung einer
städtebaulichen Rahmenplanung für das südwestlich an den Kernort angrenzende
Gebiet beauftragt. In diesem Gebiet zwischen Bundesstraße und Landesstraße
befinden sich sowohl zentrumsnahe Flächen eines in Konversion befindlichen
Gartenbaubetriebes, als auch weiter außerhalb liegende landwirtschaftlich sowie
als Baumschule genutzte Flächen.
Die städtebauliche Rahmenplanung wurde unter reger Beteiligung der
Wiesmoorer Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung erarbeitet und hat
mittlerweile einen gewissen Konkretisierungsgrad (siehe dazu TOP 6.1) erreicht.
Die geplante Entwicklung der zentrumsnahen Flächen sieht den Ausbau zu einem
neuen Zentrumsbereich “Neue Mitte Wiesmoor” mit neuen und ergänzenden
Wohnformen vor. Das Ziel diese Flächen mit Hilfe aus einem Programm der
Städtebauförderung zu entwickeln erfordert folgende Grundvoraussetzungen:
- Die Erstellung eines Integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes (ISEK)
- Die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU) für den
nordwestlichen Teilbereich.
Diese Maßnahmen sind nach den Vorgaben des Baugesetzbuches – Zweites
Kapitel, Besonderes Städtebaurecht, hier: Erster Teil, Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen ab § 136 BauGB – abzuarbeiten. Dazu gehören die folgenden
Aspekte:
Kernaspekte zur Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen (VU)
Vorbereitung der Sanierung (§ 140 BauGB)
· Die Vorbereitung der Sanierung gem. § 140 BauGB und damit die VU sind Aufgabe der Gemeinde
· Die Durchführung einer VU ist Voraussetzung für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (Sanierungssatzung gem. § 142 BauGB)
· Die angestrebten Ziele der Sanierung (§ 140 Nr. 3) sind im Rahmen der VU zu ermitteln
· Die Ziele der Sanierung werden i.d.R. in einer Rahmenplanung (§ 140 Nr. 4) bestimmt und nach der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet weiter konkretisiert.
· Die in der Rahmenplanung dargestellten Ziele sind wiederum Grundlage der „Erörterung der beabsichtigten Sanierung“ (§ 140 Nr. 5)
· Mit den VU werden u.a. die ersten Grundlagen für die „Erarbeitung des Sozialplans“ (§ 140 Nr. 6) ermittelt
Verfahren der Vorbereitenden Untersuchungen (§ 141
BauGB)
· Erstellung einer mit der Gemeinde abgestimmten Abgrenzung des Untersuchungsgebietes, in dem städtebauliche Missstände vermutet werden / vorhanden sind (siehe Anlage)
· Abstimmung des Abgrenzungsvorschlags mit der zuständigen übergeordneten Behörde (ArL)
· Einleitung der VU durch förmlichen Beschluss der Gemeinde (i.d.R. Ratsbeschluss)
o Im Beschluss werden die Grenzen des Untersuchungsgebietes aufgezeigt
o Der Beschluss löst für die Betroffenen (Eigentümer, Mieter, Pächter) eine Auskunftspflicht aus (§ 138 BauGB)
o Nach § 141 Abs. 4 BauGB ist die Zurückstellung von Baugesuchen möglich
· Ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zu den VU
o Der Voruntersuchungsbeschluss ist mit einer Karte über die Grenzen des Untersuchungsgebietes ortsüblich bekannt zu machen (§ 141 Abs. 3 BauGB)
o Auf die Auskunftspflicht (§ 138 BauGB) ist hinzuweisen
o Sinn und Inhalt der VU sind kurz darzulegen
o Nennung des mit der Durchführung der VU Beauftragen Büros
· Mit dem Beschluss wird die Verwaltung beauftragt, die VU durchzuführen/durchführen zu lassen
· Die Ziele der Sanierung sind frühzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die Erörterung ist der Beginn eines laufenden Dialogs zwischen der Gemeinde und den Bürgern im Untersuchungs-/ Sanierungsgebiet
· Die umfassende Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger soll von Beginn der VU an gewährleistet sein (TöB-Beteiligung)
· Die VU sind als Grundlage für die Prüfung der geplanten Sanierungsmaßnahme abgeschlossen, wenn die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen vorliegen.
Die Verwaltung stellt anhand von Eckdaten die notwendigen Grundvoraussetzungen zum Programm der Städtebauförderung vor. Darunter fallen die Erstellung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) und die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU) für den nordwestlichen Teilbereich.
Ausschussmitglied
Weiss (WB) verlässt um 16:04 Uhr den Sitzungssaal.
Ausschussmitglied
Weiss (WB) betritt um 16:06 Uhr den Sitzungssaal.
In der
allgemeinen Diskussion wird deutlich, dass der Geltungsbereich für die
Abgrenzung des Untersuchungsgebietes, in dem städtebauliche Missstände vermutet
werden, für einige Ausschussmitglieder nicht groß genug gewählt wurde. Angeregt
wird daher die Einbeziehung der ehemaligen Lehrerwohnung neben der Sporthalle
in das Gebiet zu überdenken.
Ausschussmitglied
Saathoff velässt um 16:20 Uhr den Sitzungssaal.
Nach der
Diskussion findet die Beschlussfassung übereinstimmend Zustimmung.